§ 46 MTF-SHD-G (weggefallen)

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Kosten der Kurse sind von der veranstaltenden Stelle zu tragen.
  2. (2)Absatz 2,Den in Ausbildung stehenden Personen, die eine der im § 44 angeführten Tätigkeiten bereits berufsmäßig ausüben (§ 52 Abs. 2) ist von ihrem Dienstgeber die zum Besuch des einschlägigen Kurses erforderliche Zeit zu gewähren. Für die Zeit des Kursbesuches ist der Lohn weiterzuzahlen.Den in Ausbildung stehenden Personen, die eine der im Paragraph 44, angeführten Tätigkeiten bereits berufsmäßig ausüben (Paragraph 52, Absatz 2,) ist von ihrem Dienstgeber die zum Besuch des einschlägigen Kurses erforderliche Zeit zu gewähren. Für die Zeit des Kursbesuches ist der Lohn weiterzuzahlen.
§ 46 MTF-SHD-G seit 31.12.2012 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.09.1961 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz eins,Die Kosten der Kurse sind von der veranstaltenden Stelle zu tragen.
  2. (2)Absatz 2,Den in Ausbildung stehenden Personen, die eine der im § 44 angeführten Tätigkeiten bereits berufsmäßig ausüben (§ 52 Abs. 2) ist von ihrem Dienstgeber die zum Besuch des einschlägigen Kurses erforderliche Zeit zu gewähren. Für die Zeit des Kursbesuches ist der Lohn weiterzuzahlen.Den in Ausbildung stehenden Personen, die eine der im Paragraph 44, angeführten Tätigkeiten bereits berufsmäßig ausüben (Paragraph 52, Absatz 2,) ist von ihrem Dienstgeber die zum Besuch des einschlägigen Kurses erforderliche Zeit zu gewähren. Für die Zeit des Kursbesuches ist der Lohn weiterzuzahlen.
§ 46 MTF-SHD-G seit 31.12.2012 weggefallen.

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