§ 43b MTF-SHD-G (weggefallen)

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999
§ 43b MTF-SHD-G seit 31.08.1997 weggefallen. Die Ausbildung von Pflegehelfern hat in Lehrgängen zu erfolgen, die in Verbindung mit Paragraph 43 b, Die Ausbildung von Pflegehelfern hat in Lehrgängen zu erfolgen, die in Verbindung mit

  1. 1.Ziffer einsallgemeinen Krankenanstalten
  2. 2.Ziffer 2Krankenanstalten für chronisch Kranke oder Pflegeheimen und
  3. 3.Ziffer 3Institutionen, die Hauskrankenpflege anbieten, einzurichten sind.

Stand vor dem 31.08.1997

In Kraft vom 27.07.1990 bis 31.08.1997
§ 43b MTF-SHD-G seit 31.08.1997 weggefallen. Die Ausbildung von Pflegehelfern hat in Lehrgängen zu erfolgen, die in Verbindung mit Paragraph 43 b, Die Ausbildung von Pflegehelfern hat in Lehrgängen zu erfolgen, die in Verbindung mit

  1. 1.Ziffer einsallgemeinen Krankenanstalten
  2. 2.Ziffer 2Krankenanstalten für chronisch Kranke oder Pflegeheimen und
  3. 3.Ziffer 3Institutionen, die Hauskrankenpflege anbieten, einzurichten sind.

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