Art. 1 § 4 ÜHG

Überbrückungshilfengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 4. Ehemalige Bundesbedienstete, die Überbrückungshilfe, oder erweiterte Überbrückungshilfe oder Karenzhilfe beziehen, sind in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, teilversichert, wobei die Bestimmungen des ASVG über die Krankenversicherung Pflichtversicherter anzuwenden sind, soweit sich nicht aus der Anwendung der §§ 41 Abs. 1 bis 3, 42 Abs. 1, 2 und 4 und 43 AlVG sowie der §§ 44 bis 46 KGG Abweichendes ergibt. Dasselbe gilt für ehemalige Bedienstete, die derartige Leistungen nach landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen. Paragraph 4, Ehemalige Bundesbedienstete, die Überbrückungshilfe, oder erweiterte Überbrückungshilfe oder Karenzhilfe beziehen, sind in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, teilversichert, wobei die Bestimmungen des ASVG über die Krankenversicherung Pflichtversicherter anzuwenden sind, soweit sich nicht aus der Anwendung der Paragraphen 41, Absatz eins bis 3, 42 Absatz eins, 2 und 4 und 43 AlVG sowie der Paragraphen 44 bis 46 KGG Abweichendes ergibt. Dasselbe gilt für ehemalige Bedienstete, die derartige Leistungen nach landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, die der in den Paragraphen eins bis 3 getroffenen Regelung entsprechen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.2001

§ 4. Ehemalige Bundesbedienstete, die Überbrückungshilfe, oder erweiterte Überbrückungshilfe oder Karenzhilfe beziehen, sind in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, teilversichert, wobei die Bestimmungen des ASVG über die Krankenversicherung Pflichtversicherter anzuwenden sind, soweit sich nicht aus der Anwendung der §§ 41 Abs. 1 bis 3, 42 Abs. 1, 2 und 4 und 43 AlVG sowie der §§ 44 bis 46 KGG Abweichendes ergibt. Dasselbe gilt für ehemalige Bedienstete, die derartige Leistungen nach landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen. Paragraph 4, Ehemalige Bundesbedienstete, die Überbrückungshilfe, oder erweiterte Überbrückungshilfe oder Karenzhilfe beziehen, sind in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, teilversichert, wobei die Bestimmungen des ASVG über die Krankenversicherung Pflichtversicherter anzuwenden sind, soweit sich nicht aus der Anwendung der Paragraphen 41, Absatz eins bis 3, 42 Absatz eins, 2 und 4 und 43 AlVG sowie der Paragraphen 44 bis 46 KGG Abweichendes ergibt. Dasselbe gilt für ehemalige Bedienstete, die derartige Leistungen nach landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, die der in den Paragraphen eins bis 3 getroffenen Regelung entsprechen.

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