§ 15 IEG (weggefallen)

Insolvenzrechtseinführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Insolvenzverwalterliste hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse;
    2. 2.Ziffer 2Ausbildung;
    3. 3.Ziffer 3berufliche Laufbahn;
    4. 4.Ziffer 4eingetragen in eine Berufsliste (seit wann) oder Art der Berufserfahrung (seit wann);
    5. 5.Ziffer 5besondere Fachkenntnisse (in wirtschaftlichen Belangen);
    6. 6.Ziffer 6besondere Branchenkenntnisse;
    7. 7.Ziffer 7Infrastruktur
      1. a)Litera aGesamtzahl der Mitarbeiter,
      2. b)Litera bZahl der Mitarbeiter mit Insolvenzpraxis,
      3. c)Litera cZahl der Mitarbeiter mit juristischer Ausbildung,
      4. d)Litera dZahl der Mitarbeiter mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung,
      5. e)Litera eEDV-Insolvenzprogramm,
      6. f)Litera fHaftpflichtversicherung als Insolvenzverwalter;
    8. 8.Ziffer 8Erfahrung als Insolvenzverwalter (insbesondere Anzahl der Bestellungen sowie Umsatz, Mitarbeiteranzahl und Fortbetriebsdauer der Unternehmen im Konkurs);
    9. 9.Ziffer 9angestrebter örtlicher Tätigkeitsbereich;
    10. 10.Ziffer 10bei juristischen Personen
      1. a)Litera aVertretung bei Ausübung der Insolvenzverwaltung samt Angaben nach Z 1 bis 6,Vertretung bei Ausübung der Insolvenzverwaltung samt Angaben nach Ziffer eins bis 6,
      2. b)Litera bGesellschafter und wirtschaftlich Beteiligte.
  2. (2)Absatz 2,Die Insolvenzverwalterliste ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen.
  3. (3)Absatz 3,Die an der Masse- und Ausgleichsverwaltung interessierten Personen haben sich selbst in die Insolvenzverwalterliste einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.
  4. (4)Absatz 4,§ 89j Abs. 5 GOG ist anzuwenden.Paragraph 89 j, Absatz 5, GOG ist anzuwenden.
§ 15 IEG seit 30.06.2010 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz eins,Die Insolvenzverwalterliste hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse;
    2. 2.Ziffer 2Ausbildung;
    3. 3.Ziffer 3berufliche Laufbahn;
    4. 4.Ziffer 4eingetragen in eine Berufsliste (seit wann) oder Art der Berufserfahrung (seit wann);
    5. 5.Ziffer 5besondere Fachkenntnisse (in wirtschaftlichen Belangen);
    6. 6.Ziffer 6besondere Branchenkenntnisse;
    7. 7.Ziffer 7Infrastruktur
      1. a)Litera aGesamtzahl der Mitarbeiter,
      2. b)Litera bZahl der Mitarbeiter mit Insolvenzpraxis,
      3. c)Litera cZahl der Mitarbeiter mit juristischer Ausbildung,
      4. d)Litera dZahl der Mitarbeiter mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung,
      5. e)Litera eEDV-Insolvenzprogramm,
      6. f)Litera fHaftpflichtversicherung als Insolvenzverwalter;
    8. 8.Ziffer 8Erfahrung als Insolvenzverwalter (insbesondere Anzahl der Bestellungen sowie Umsatz, Mitarbeiteranzahl und Fortbetriebsdauer der Unternehmen im Konkurs);
    9. 9.Ziffer 9angestrebter örtlicher Tätigkeitsbereich;
    10. 10.Ziffer 10bei juristischen Personen
      1. a)Litera aVertretung bei Ausübung der Insolvenzverwaltung samt Angaben nach Z 1 bis 6,Vertretung bei Ausübung der Insolvenzverwaltung samt Angaben nach Ziffer eins bis 6,
      2. b)Litera bGesellschafter und wirtschaftlich Beteiligte.
  2. (2)Absatz 2,Die Insolvenzverwalterliste ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen.
  3. (3)Absatz 3,Die an der Masse- und Ausgleichsverwaltung interessierten Personen haben sich selbst in die Insolvenzverwalterliste einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.
  4. (4)Absatz 4,§ 89j Abs. 5 GOG ist anzuwenden.Paragraph 89 j, Absatz 5, GOG ist anzuwenden.
§ 15 IEG seit 30.06.2010 weggefallen.

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