Art. 12 IEG Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Insolvenzrechtseinführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.1997 bis 31.12.9999
Bevorrechtung einer Schuldnerberatungsstelle

Art. XII. (1) Der Bundesminister für Justiz hat eine Schuldnerberatungsstelle auf Antrag mit Bescheid zu bevorrechten, wenn diese "Art". römisch zwölf. (1) Der Bundesminister für Justiz hat eine Schuldnerberatungsstelle auf Antrag mit Bescheid zu bevorrechten, wenn diese

  1. 1.Ziffer einsnicht auf Gewinn gerichtet ist,
  2. 2.Ziffer 2verläßlich ist,
  3. 3.Ziffer 3im Geschäftsjahr durchschnittlich mindestens drei Mitarbeiter ganztägig beschäftigt,
  4. 4.Ziffer 4über eine zeitgemäße technische Ausstattung verfügt und
  5. 5.Ziffer 5sich seit mindestens zwei Jahren auf dem Gebiet der Schuldnerberatung erfolgreich betätigt.
  6. (1)Absatz eins,(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
  7. (2)Absatz 2,Art. III Z 3 (§§ 7 bis 9a IEG) tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Europäische Übereinkommen über Insolvenzverfahren in Kraft.Artikel römisch drei, Ziffer 3, (Paragraphen 7 bis 9 a IEG) tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Europäische Übereinkommen über Insolvenzverfahren in Kraft.
  8. (3)Absatz 3,(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)Anmerkung, ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
  9. (4)Absatz 4,(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)Anmerkung, ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
  10. (5)Absatz 5,(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)Anmerkung, ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
  11. (6)Absatz 6,Art. I bis III sind, soweit Abs. 2 bis 5, 9 und 10 nichts anderes bestimmen, auf Verfahren (Konkurs, Anschlußkonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.Artikel römisch eins bis römisch drei sind, soweit Absatz 2 bis 5, 9 und 10 nichts anderes bestimmen, auf Verfahren (Konkurs, Anschlußkonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
  12. (7)Absatz 7,(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
  13. (8)Absatz 8,(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
  14. (9)Absatz 9,Die auf Art. XI der Einführungsverordnung beruhenden Bevorrechtungen gelten als Bevorrechtungen nach § 11 IEG in der Fassung dieses Bundesgesetzes weiter.Die auf Artikel römisch elf, der Einführungsverordnung beruhenden Bevorrechtungen gelten als Bevorrechtungen nach Paragraph 11, IEG in der Fassung dieses Bundesgesetzes weiter.
  15. (10)Absatz 10,Die im oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof anhängigen oder anhängig werdenden Verfahren über die Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes sind von diesen Gerichtshöfen nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Im übrigen ist auch auf Anträge, die vor dem 1. Oktober 1997 gestellt worden sind, § 11 IEG anzuwenden.Die im oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof anhängigen oder anhängig werdenden Verfahren über die Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes sind von diesen Gerichtshöfen nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Im übrigen ist auch auf Anträge, die vor dem 1. Oktober 1997 gestellt worden sind, Paragraph 11, IEG anzuwenden.
  16. (11)Absatz 11,(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)Anmerkung, ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
  17. (12)Absatz 12,(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
  18. (13)Absatz 13,(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
Vor der Entscheidung ist eine Stellungnahme des Dachverbands der Schuldnerberatungsstellen einzuholen.
  1. (2)Absatz 2,Das Vorrecht erlischt mit der Auflösung der Schuldnerberatungsstelle. Der Bundesminister für Justiz hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.
  2. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Justiz hat das Vorrecht mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen wegfallen, unter denen es erteilt worden ist.
  3. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Justiz hat die Erteilung, die Entziehung oder das Erlöschen des Vorrechts unverzüglich im „Amtsblatt der Österreichischen Justizverwaltung'' kundzumachen.
  4. (5)Absatz 5,Die Erteilung, die Entziehung und das Erlöschen des Vorrechts werden mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam.

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 01.01.1994 bis 30.09.1997
Bevorrechtung einer Schuldnerberatungsstelle

Art. XII. (1) Der Bundesminister für Justiz hat eine Schuldnerberatungsstelle auf Antrag mit Bescheid zu bevorrechten, wenn diese "Art". römisch zwölf. (1) Der Bundesminister für Justiz hat eine Schuldnerberatungsstelle auf Antrag mit Bescheid zu bevorrechten, wenn diese

  1. 1.Ziffer einsnicht auf Gewinn gerichtet ist,
  2. 2.Ziffer 2verläßlich ist,
  3. 3.Ziffer 3im Geschäftsjahr durchschnittlich mindestens drei Mitarbeiter ganztägig beschäftigt,
  4. 4.Ziffer 4über eine zeitgemäße technische Ausstattung verfügt und
  5. 5.Ziffer 5sich seit mindestens zwei Jahren auf dem Gebiet der Schuldnerberatung erfolgreich betätigt.
  6. (1)Absatz eins,(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
  7. (2)Absatz 2,Art. III Z 3 (§§ 7 bis 9a IEG) tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Europäische Übereinkommen über Insolvenzverfahren in Kraft.Artikel römisch drei, Ziffer 3, (Paragraphen 7 bis 9 a IEG) tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Europäische Übereinkommen über Insolvenzverfahren in Kraft.
  8. (3)Absatz 3,(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)Anmerkung, ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
  9. (4)Absatz 4,(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)Anmerkung, ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
  10. (5)Absatz 5,(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)Anmerkung, ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
  11. (6)Absatz 6,Art. I bis III sind, soweit Abs. 2 bis 5, 9 und 10 nichts anderes bestimmen, auf Verfahren (Konkurs, Anschlußkonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.Artikel römisch eins bis römisch drei sind, soweit Absatz 2 bis 5, 9 und 10 nichts anderes bestimmen, auf Verfahren (Konkurs, Anschlußkonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
  12. (7)Absatz 7,(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
  13. (8)Absatz 8,(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
  14. (9)Absatz 9,Die auf Art. XI der Einführungsverordnung beruhenden Bevorrechtungen gelten als Bevorrechtungen nach § 11 IEG in der Fassung dieses Bundesgesetzes weiter.Die auf Artikel römisch elf, der Einführungsverordnung beruhenden Bevorrechtungen gelten als Bevorrechtungen nach Paragraph 11, IEG in der Fassung dieses Bundesgesetzes weiter.
  15. (10)Absatz 10,Die im oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof anhängigen oder anhängig werdenden Verfahren über die Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes sind von diesen Gerichtshöfen nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Im übrigen ist auch auf Anträge, die vor dem 1. Oktober 1997 gestellt worden sind, § 11 IEG anzuwenden.Die im oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof anhängigen oder anhängig werdenden Verfahren über die Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes sind von diesen Gerichtshöfen nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Im übrigen ist auch auf Anträge, die vor dem 1. Oktober 1997 gestellt worden sind, Paragraph 11, IEG anzuwenden.
  16. (11)Absatz 11,(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)Anmerkung, ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
  17. (12)Absatz 12,(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
  18. (13)Absatz 13,(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
Vor der Entscheidung ist eine Stellungnahme des Dachverbands der Schuldnerberatungsstellen einzuholen.
  1. (2)Absatz 2,Das Vorrecht erlischt mit der Auflösung der Schuldnerberatungsstelle. Der Bundesminister für Justiz hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.
  2. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Justiz hat das Vorrecht mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen wegfallen, unter denen es erteilt worden ist.
  3. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Justiz hat die Erteilung, die Entziehung oder das Erlöschen des Vorrechts unverzüglich im „Amtsblatt der Österreichischen Justizverwaltung'' kundzumachen.
  4. (5)Absatz 5,Die Erteilung, die Entziehung und das Erlöschen des Vorrechts werden mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam.

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