§ 19 MTF-SHD-G (weggefallen)

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999
B§ 19 MTF-SHD-G seit 31.08.1997 weggefallen. Dauer und Art der Ausbildung.

§ 19. (1) Die Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege dauert drei Jahre. Sie umfaßt insbesondere die im § 10 Abs. 1 angeführten Fächer, ferner die Grundzüge der Psychiatrie, der Psychologie, der Neurologie und der psychiatrischen Medizin. Die Ausbildung ist unter besonderer Berücksichtigung der Pflege bei geistigen und seelischen Erkrankungen sowie der Pflege bei Nervenerkrankungen durchzuführen.Paragraph 19, (1) Die Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege dauert drei Jahre. Sie umfaßt insbesondere die im Paragraph 10, Absatz eins, angeführten Fächer, ferner die Grundzüge der Psychiatrie, der Psychologie, der Neurologie und der psychiatrischen Medizin. Die Ausbildung ist unter besonderer Berücksichtigung der Pflege bei geistigen und seelischen Erkrankungen sowie der Pflege bei Nervenerkrankungen durchzuführen.

  1. (2)Absatz 2,Für Personen, die bereits ein Diplom in einem Zweig des Krankenpflegefachdienstes (§ 4) erworben haben, dauert die Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege ein Jahr. Die Ausbildung hat ergänzend auf jenen Sachgebieten zu erfolgen, deren Beherrschung für die psychiatrische Krankenpflege erforderlich ist.Für Personen, die bereits ein Diplom in einem Zweig des Krankenpflegefachdienstes (Paragraph 4,) erworben haben, dauert die Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege ein Jahr. Die Ausbildung hat ergänzend auf jenen Sachgebieten zu erfolgen, deren Beherrschung für die psychiatrische Krankenpflege erforderlich ist.

Stand vor dem 31.08.1997

In Kraft vom 01.07.1969 bis 31.08.1997
B§ 19 MTF-SHD-G seit 31.08.1997 weggefallen. Dauer und Art der Ausbildung.

§ 19. (1) Die Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege dauert drei Jahre. Sie umfaßt insbesondere die im § 10 Abs. 1 angeführten Fächer, ferner die Grundzüge der Psychiatrie, der Psychologie, der Neurologie und der psychiatrischen Medizin. Die Ausbildung ist unter besonderer Berücksichtigung der Pflege bei geistigen und seelischen Erkrankungen sowie der Pflege bei Nervenerkrankungen durchzuführen.Paragraph 19, (1) Die Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege dauert drei Jahre. Sie umfaßt insbesondere die im Paragraph 10, Absatz eins, angeführten Fächer, ferner die Grundzüge der Psychiatrie, der Psychologie, der Neurologie und der psychiatrischen Medizin. Die Ausbildung ist unter besonderer Berücksichtigung der Pflege bei geistigen und seelischen Erkrankungen sowie der Pflege bei Nervenerkrankungen durchzuführen.

  1. (2)Absatz 2,Für Personen, die bereits ein Diplom in einem Zweig des Krankenpflegefachdienstes (§ 4) erworben haben, dauert die Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege ein Jahr. Die Ausbildung hat ergänzend auf jenen Sachgebieten zu erfolgen, deren Beherrschung für die psychiatrische Krankenpflege erforderlich ist.Für Personen, die bereits ein Diplom in einem Zweig des Krankenpflegefachdienstes (Paragraph 4,) erworben haben, dauert die Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege ein Jahr. Die Ausbildung hat ergänzend auf jenen Sachgebieten zu erfolgen, deren Beherrschung für die psychiatrische Krankenpflege erforderlich ist.

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