§ 5 AEV technische Gase

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von technischen Gasen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.09.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 6 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 hat innerhalb von zehn Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, hat innerhalb von zehn Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  3. (3)Absatz 3,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.2, Pkt. 11 und Pkt. 15, und Anlage A Fußnote k), o) und p) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2.2, Pkt. 11 und Pkt. 15, und Anlage A Fußnote k), o) und p) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§ 1 Abs. 3 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 09.09.2021

In Kraft vom 24.05.2019 bis 09.09.2021
  1. (1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 6 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 hat innerhalb von zehn Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, hat innerhalb von zehn Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  3. (3)Absatz 3,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.2, Pkt. 11 und Pkt. 15, und Anlage A Fußnote k), o) und p) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2.2, Pkt. 11 und Pkt. 15, und Anlage A Fußnote k), o) und p) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§ 1 Abs. 3 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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