§ 1 AkkVV

Akkreditierungsversicherungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.1997 bis 31.12.9999

Der Versicherungsnehmer hat seine vorgesehenen Tätigkeiten hinsichtlich der nach vernünftigem Ermessen anzunehmenden Schadensverpflichtungen zu bewerten und dementsprechende Pauschaldeckungssummen unter Berücksichtigung der Mindestsumme gemäß § 2 zu wählen. Der Versicherungsnehmer hat seine vorgesehenen Tätigkeiten hinsichtlich der nach vernünftigem Ermessen anzunehmenden Schadensverpflichtungen zu bewerten und dementsprechende Pauschaldeckungssummen unter Berücksichtigung der Mindestsumme gemäß Paragraph 2, zu wählen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.1997 bis 31.12.9999

Der Versicherungsnehmer hat seine vorgesehenen Tätigkeiten hinsichtlich der nach vernünftigem Ermessen anzunehmenden Schadensverpflichtungen zu bewerten und dementsprechende Pauschaldeckungssummen unter Berücksichtigung der Mindestsumme gemäß § 2 zu wählen. Der Versicherungsnehmer hat seine vorgesehenen Tätigkeiten hinsichtlich der nach vernünftigem Ermessen anzunehmenden Schadensverpflichtungen zu bewerten und dementsprechende Pauschaldeckungssummen unter Berücksichtigung der Mindestsumme gemäß Paragraph 2, zu wählen.

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