§ 12a MTF-SHD-G (weggefallen)

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999
Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses

§ 12a MTF-SHD-G seit 31.08.1997 weggefallen. (1) Personen, die sich der Ausbildung als Pflegehelfer(in), Stationsgehilfe(in), Operationsgehilfe(in) oder Sanitätsgehilfe(in) gemäß diesem Bundesgesetz unterzogen und die vorgeschriebene Kursabschlußprüfung mit Erfolg abgelegt haben, können im Rahmen eines Dienstverhältnisses in der allgemeinen Krankenpflege oder in der Kinderkranken- und Säuglingspflege an einer Krankenpflegeschule (§ 7) ausgebildet werden, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:Paragraph 12 a, (1) Personen, die sich der Ausbildung als Pflegehelfer(in), Stationsgehilfe(in), Operationsgehilfe(in) oder Sanitätsgehilfe(in) gemäß diesem Bundesgesetz unterzogen und die vorgeschriebene Kursabschlußprüfung mit Erfolg abgelegt haben, können im Rahmen eines Dienstverhältnisses in der allgemeinen Krankenpflege oder in der Kinderkranken- und Säuglingspflege an einer Krankenpflegeschule (Paragraph 7,) ausgebildet werden, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. a)Litera aein Lebensalter von mindestens 25 und höchstens 45 Jahren,
  2. b)Litera beine Tätigkeit in einem Dienstverhältnis als Pflegehelfer(in), Stationsgehilfe(in), Operationsgehilfe(in) oder Sanitätsgehilfe(in) durch drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung nach Absolvierung der für diese Berufe vorgeschriebenen Kursabschlußprüfung,
  3. c)Litera cdie zur Erfüllung der Berufspflichten im Krankenpflegefachdienst nötigen körperlichen und geistigen Fähigkeiten,
  4. d)Litera dUnbescholtenheit und
  5. e)Litera edie erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht.
  1. (2)Absatz 2,Die Aufnahmekommission kann hinsichtlich der Höchstaltersgrenze Nachsicht erteilen, wenn nicht die Ausbildung betreffende Gründe entgegenstehen.
  2. (3)Absatz 3,Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert zwei Jahre und sechs Monate; sie umfaßt hinsichtlich des Inhalts und Umfangs insbesondere die in § 10 Abs. 1 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung im Sanitätshilfsdienst nach §§ 43a, 44 lit. a, b oder c erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.Die Ausbildung gemäß Absatz eins, dauert zwei Jahre und sechs Monate; sie umfaßt hinsichtlich des Inhalts und Umfangs insbesondere die in Paragraph 10, Absatz eins, angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung im Sanitätshilfsdienst nach Paragraphen 43 a, 44, Litera a, b, oder c erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.
  3. (4)Absatz 4,(Anm.: Abs. 4 wurde nicht vergeben)Anmerkung, Absatz 4, wurde nicht vergeben)
  4. (5)Absatz 5,Personen, die als Stationsgehilfen gemäß § 49 Abs. 1 letzter Satz anerkannt worden sind, eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen und die im dritten Ausbildungsjahr abzuhaltenden Prüfungen (§ 15a) mit Erfolg abgelegt haben, können die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege nach Abs. 1 ohne Nachweis der unter lit. c angeführten Voraussetzung absolvieren. Diese Ausbildung dauert ein Jahr; sie umfaßt insbesondere die in § 10 Abs. 1 angeführten Sachgebiete hinsichtlich Inhalt und Umfang unter Berücksichtigung der im Bundesheer erworbenen Sanitätsausbildung.Personen, die als Stationsgehilfen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz anerkannt worden sind, eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen und die im dritten Ausbildungsjahr abzuhaltenden Prüfungen (Paragraph 15 a,) mit Erfolg abgelegt haben, können die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege nach Absatz eins, ohne Nachweis der unter Litera c, angeführten Voraussetzung absolvieren. Diese Ausbildung dauert ein Jahr; sie umfaßt insbesondere die in Paragraph 10, Absatz eins, angeführten Sachgebiete hinsichtlich Inhalt und Umfang unter Berücksichtigung der im Bundesheer erworbenen Sanitätsausbildung.
  5. (6)Absatz 6,Die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 hinsichtlich des Ausschlusses vom weiteren Besuch der Krankenpflegeschule finden sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, hinsichtlich des Ausschlusses vom weiteren Besuch der Krankenpflegeschule finden sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 31.08.1997

In Kraft vom 01.09.1973 bis 31.08.1997
Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses

§ 12a MTF-SHD-G seit 31.08.1997 weggefallen. (1) Personen, die sich der Ausbildung als Pflegehelfer(in), Stationsgehilfe(in), Operationsgehilfe(in) oder Sanitätsgehilfe(in) gemäß diesem Bundesgesetz unterzogen und die vorgeschriebene Kursabschlußprüfung mit Erfolg abgelegt haben, können im Rahmen eines Dienstverhältnisses in der allgemeinen Krankenpflege oder in der Kinderkranken- und Säuglingspflege an einer Krankenpflegeschule (§ 7) ausgebildet werden, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:Paragraph 12 a, (1) Personen, die sich der Ausbildung als Pflegehelfer(in), Stationsgehilfe(in), Operationsgehilfe(in) oder Sanitätsgehilfe(in) gemäß diesem Bundesgesetz unterzogen und die vorgeschriebene Kursabschlußprüfung mit Erfolg abgelegt haben, können im Rahmen eines Dienstverhältnisses in der allgemeinen Krankenpflege oder in der Kinderkranken- und Säuglingspflege an einer Krankenpflegeschule (Paragraph 7,) ausgebildet werden, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. a)Litera aein Lebensalter von mindestens 25 und höchstens 45 Jahren,
  2. b)Litera beine Tätigkeit in einem Dienstverhältnis als Pflegehelfer(in), Stationsgehilfe(in), Operationsgehilfe(in) oder Sanitätsgehilfe(in) durch drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung nach Absolvierung der für diese Berufe vorgeschriebenen Kursabschlußprüfung,
  3. c)Litera cdie zur Erfüllung der Berufspflichten im Krankenpflegefachdienst nötigen körperlichen und geistigen Fähigkeiten,
  4. d)Litera dUnbescholtenheit und
  5. e)Litera edie erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht.
  1. (2)Absatz 2,Die Aufnahmekommission kann hinsichtlich der Höchstaltersgrenze Nachsicht erteilen, wenn nicht die Ausbildung betreffende Gründe entgegenstehen.
  2. (3)Absatz 3,Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert zwei Jahre und sechs Monate; sie umfaßt hinsichtlich des Inhalts und Umfangs insbesondere die in § 10 Abs. 1 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung im Sanitätshilfsdienst nach §§ 43a, 44 lit. a, b oder c erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.Die Ausbildung gemäß Absatz eins, dauert zwei Jahre und sechs Monate; sie umfaßt hinsichtlich des Inhalts und Umfangs insbesondere die in Paragraph 10, Absatz eins, angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung im Sanitätshilfsdienst nach Paragraphen 43 a, 44, Litera a, b, oder c erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.
  3. (4)Absatz 4,(Anm.: Abs. 4 wurde nicht vergeben)Anmerkung, Absatz 4, wurde nicht vergeben)
  4. (5)Absatz 5,Personen, die als Stationsgehilfen gemäß § 49 Abs. 1 letzter Satz anerkannt worden sind, eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen und die im dritten Ausbildungsjahr abzuhaltenden Prüfungen (§ 15a) mit Erfolg abgelegt haben, können die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege nach Abs. 1 ohne Nachweis der unter lit. c angeführten Voraussetzung absolvieren. Diese Ausbildung dauert ein Jahr; sie umfaßt insbesondere die in § 10 Abs. 1 angeführten Sachgebiete hinsichtlich Inhalt und Umfang unter Berücksichtigung der im Bundesheer erworbenen Sanitätsausbildung.Personen, die als Stationsgehilfen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz anerkannt worden sind, eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen und die im dritten Ausbildungsjahr abzuhaltenden Prüfungen (Paragraph 15 a,) mit Erfolg abgelegt haben, können die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege nach Absatz eins, ohne Nachweis der unter Litera c, angeführten Voraussetzung absolvieren. Diese Ausbildung dauert ein Jahr; sie umfaßt insbesondere die in Paragraph 10, Absatz eins, angeführten Sachgebiete hinsichtlich Inhalt und Umfang unter Berücksichtigung der im Bundesheer erworbenen Sanitätsausbildung.
  5. (6)Absatz 6,Die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 hinsichtlich des Ausschlusses vom weiteren Besuch der Krankenpflegeschule finden sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, hinsichtlich des Ausschlusses vom weiteren Besuch der Krankenpflegeschule finden sinngemäß Anwendung.

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