§ 2 AEV Kunstharze

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kunstharzen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.10.2024 bis 31.12.9999

BeiDurch folgende Parameter der wasserrechtlichen Bewilligung einer AbwassereinleitungAnlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 1 Abs. 2 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter§ 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Zinn (Nr. 6), Freies Chlor (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8), Cyanid leicht freisetzbar, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (Nr. 10), AOX (Nr. 17), Kohlenwasserstoff-Index, Ausblasbare organisch gebundene Halogene (Nr. 19), POX (Nr. 20), Phenolindex (Nr. 21)und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und BTXEEthylbenzol (NrBTXE). 22) Durch folgende Parameter der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitungwerden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph eins33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Zinn (Nr. 6), Freies Chlor (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8), Cyanid leicht freisetzbar, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (Nr. 10), AOX (Nr. 17), Kohlenwasserstoff-Index, Ausblasbare organisch gebundene Halogene (Nr. 19), POX (Nr. 20), Phenolindex (Nr. 21)und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und BTXEEthylbenzol (Nr. 22BTXE) der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen.

Stand vor dem 14.10.2024

In Kraft vom 24.05.2019 bis 14.10.2024

BeiDurch folgende Parameter der wasserrechtlichen Bewilligung einer AbwassereinleitungAnlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 1 Abs. 2 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter§ 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Zinn (Nr. 6), Freies Chlor (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8), Cyanid leicht freisetzbar, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (Nr. 10), AOX (Nr. 17), Kohlenwasserstoff-Index, Ausblasbare organisch gebundene Halogene (Nr. 19), POX (Nr. 20), Phenolindex (Nr. 21)und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und BTXEEthylbenzol (NrBTXE). 22) Durch folgende Parameter der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitungwerden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph eins33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Zinn (Nr. 6), Freies Chlor (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8), Cyanid leicht freisetzbar, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (Nr. 10), AOX (Nr. 17), Kohlenwasserstoff-Index, Ausblasbare organisch gebundene Halogene (Nr. 19), POX (Nr. 20), Phenolindex (Nr. 21)und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und BTXEEthylbenzol (Nr. 22BTXE) der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen.

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