§ 16 IEG Schlußbestimmung.

Insolvenzrechtseinführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Kaiserliche Verordnung tritt am 1. Jänner 1915 in Wirksamkeit.
  2. (2)Absatz 2,Mit dem Vollzuge ist Mein Justizminister im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Ministern beauftragt.
  3. (3)Absatz 3,Die §§ 12 und 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Die Paragraphen 12 und 12 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Die §§ 9a bis 12a sowie 14 und 15 treten mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.Die Paragraphen 9 a bis 12 a sowie 14 und 15 treten mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§§ 4 bis 6 samt Überschrift treten mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft. § 5 ist aber weiterhin auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die vor dem 8. Juli 2022 eröffnet wurden.Paragraphen 4 bis 6 samt Überschrift treten mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft. Paragraph 5, ist aber weiterhin auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die vor dem 8. Juli 2022 eröffnet wurden.

Stand vor dem 10.12.2021

In Kraft vom 21.05.2010 bis 10.12.2021
  1. (1)Absatz eins,Diese Kaiserliche Verordnung tritt am 1. Jänner 1915 in Wirksamkeit.
  2. (2)Absatz 2,Mit dem Vollzuge ist Mein Justizminister im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Ministern beauftragt.
  3. (3)Absatz 3,Die §§ 12 und 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Die Paragraphen 12 und 12 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Die §§ 9a bis 12a sowie 14 und 15 treten mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.Die Paragraphen 9 a bis 12 a sowie 14 und 15 treten mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§§ 4 bis 6 samt Überschrift treten mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft. § 5 ist aber weiterhin auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die vor dem 8. Juli 2022 eröffnet wurden.Paragraphen 4 bis 6 samt Überschrift treten mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft. Paragraph 5, ist aber weiterhin auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die vor dem 8. Juli 2022 eröffnet wurden.

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