Anl. 2 AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse (weggefallen)

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
1.Ziffer eins Die Parameter NrAnl. 2, 5, 6, 8, 9, 11 und 12 der Anlage A sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse seit 23.05.2019 weggefallen.

2.Ziffer 2 Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 7 und 10 der Anlage A sind an Hand einer Stichprobe zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.

3.Ziffer 3 Die Emissionswerte der Parameter Nr. 3, 5, 6, 11 und 12 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 03.12.1997 bis 23.05.2019
1.Ziffer eins Die Parameter NrAnl. 2, 5, 6, 8, 9, 11 und 12 der Anlage A sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse seit 23.05.2019 weggefallen.

2.Ziffer 2 Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 7 und 10 der Anlage A sind an Hand einer Stichprobe zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.

3.Ziffer 3 Die Emissionswerte der Parameter Nr. 3, 5, 6, 11 und 12 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.

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