§ 15 HlG Vollziehung

Hochleistungsstreckengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2025 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 1 die Bundesregierung, im Übrigen der Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich Paragraph eins, die Bundesregierung, im Übrigen der Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur betraut.

Stand vor dem 12.12.2025

In Kraft vom 01.01.2005 bis 12.12.2025

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 1 die Bundesregierung, im Übrigen der Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich Paragraph eins, die Bundesregierung, im Übrigen der Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur betraut.

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