Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 1 die Bundesregierung, im Übrigen der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich Paragraph eins, die Bundesregierung, im Übrigen der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut.
0 Kommentare zu § 15 HlG