Art. 2 HlG

HlG - Hochleistungsstreckengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Übergangsbestimmung

Nach den bisher geltenden Bestimmungen sind Anhörungen (§ 4), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eingeleitet sind, fortzusetzen und auf deren Grundlage ergehende Verordnungen (§ 3) zu erlassen.Nach den bisher geltenden Bestimmungen sind Anhörungen (Paragraph 4,), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eingeleitet sind, fortzusetzen und auf deren Grundlage ergehende Verordnungen (Paragraph 3,) zu erlassen.

In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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