§ 16 HlG Übergangsbestimmung

HlG - Hochleistungsstreckengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,§ 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999 ist auf die Errichtung oder Änderung von Anlagen, die Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe und auf die Einrichtung oder Erweiterung von Deponien, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999, jedoch nach Wirksamkeit einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 in rechtlich zulässiger Weise begonnen wurden, nicht anzuwenden.Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 1999, ist auf die Errichtung oder Änderung von Anlagen, die Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe und auf die Einrichtung oder Erweiterung von Deponien, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 1999,, jedoch nach Wirksamkeit einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, in rechtlich zulässiger Weise begonnen wurden, nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die Hochleistungsstrecken oder die Teile derselben, die der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie nach diesem Bundesgesetz zur Planung, Planung und Bau oder zum Bau übertragen worden sind, diese Planung, Planung und Bau oder Bau nicht bis spätestens 31. Dezember 2004 abgeschlossen sein wird, sind spätestens bis Ablauf des 30. Juni 2004 in den für die Jahre 2005 bis 2010 zu erstellenden Rahmenplan gemäß § 43 des Bundesbahngesetzes aufzunehmen. Für deren Aufnahme in den Rahmenplan ist § 43 Abs. 1 vierter Satz Bundesbahngesetz insoweit nicht anzuwenden, als die darin angeführten Unterlagen bereits bei Erlassung der vorangeführten Verordnung als Entscheidungsgrundlage maßgeblich waren.Die Hochleistungsstrecken oder die Teile derselben, die der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie nach diesem Bundesgesetz zur Planung, Planung und Bau oder zum Bau übertragen worden sind, diese Planung, Planung und Bau oder Bau nicht bis spätestens 31. Dezember 2004 abgeschlossen sein wird, sind spätestens bis Ablauf des 30. Juni 2004 in den für die Jahre 2005 bis 2010 zu erstellenden Rahmenplan gemäß Paragraph 43, des Bundesbahngesetzes aufzunehmen. Für deren Aufnahme in den Rahmenplan ist Paragraph 43, Absatz eins, vierter Satz Bundesbahngesetz insoweit nicht anzuwenden, als die darin angeführten Unterlagen bereits bei Erlassung der vorangeführten Verordnung als Entscheidungsgrundlage maßgeblich waren.

    (Anm.: Abs. 3 wurde nicht vergeben)Anmerkung, Absatz 3, wurde nicht vergeben)

  3. (4)Absatz 4,Solange auf Grund bundesgesetzlicher Regelung vor Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2004 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, gelten die §§ 3 und 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2004 geltenden Fassung weiter.Solange auf Grund bundesgesetzlicher Regelung vor Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2004, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, gelten die Paragraphen 3 und 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2004, geltenden Fassung weiter.
  4. (5)Absatz 5,Die bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2004 erlassenen Verordnungen nach § 3 Abs. 1 in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2004 geltenden Fassung gelten weiterhin als nach diesem Bundesgesetz erlassene Verordnungen; für die Sicherstellung des Trassenverlaufes der in diesen Verordnungen angeführten Hochleistungsstrecken bedarf es keiner Trassengenehmigung.Die bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2004, erlassenen Verordnungen nach Paragraph 3, Absatz eins, in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2004, geltenden Fassung gelten weiterhin als nach diesem Bundesgesetz erlassene Verordnungen; für die Sicherstellung des Trassenverlaufes der in diesen Verordnungen angeführten Hochleistungsstrecken bedarf es keiner Trassengenehmigung.
  5. (6)Absatz 6,Auf die nach Abs. 4 erlassenen Verordnungen und auf die im Abs. 5 angeführten Verordnungen ist weiterhin der § 5 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2004 mit folgender Maßgabe anzuwenden:Auf die nach Absatz 4, erlassenen Verordnungen und auf die im Absatz 5, angeführten Verordnungen ist weiterhin der Paragraph 5, in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2004, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsIm Abs. 1 entfällt der Ausdruck „(§ 3)“.Im Absatz eins, entfällt der Ausdruck „(Paragraph 3,)“.
    2. 2.Ziffer 2Im Abs. 3 und 8 entfällt die Wortgruppe „nach § 3 Abs. 1“.Im Absatz 3 und 8 entfällt die Wortgruppe „nach Paragraph 3, Absatz eins,
  6. (7)Absatz 7,Bis zur Erlassung einer Neuregelung des Begriffes „Hauptbahnen“ im Eisenbahngesetz 1957 zählen zu den Hauptbahnen gemäß § 4 des Eisenbahngesetzes 1957 auch die in § 1 Abs. 3 angeführten Schienenbahnen.Bis zur Erlassung einer Neuregelung des Begriffes „Hauptbahnen“ im Eisenbahngesetz 1957 zählen zu den Hauptbahnen gemäß Paragraph 4, des Eisenbahngesetzes 1957 auch die in Paragraph eins, Absatz 3, angeführten Schienenbahnen.
  7. (8)Absatz 8,§ 1 Abs. 6 ist auf Verordnungen nach § 1 Abs. 1, die vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2025 erlassen worden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 nicht anzuwenden.Paragraph eins, Absatz 6, ist auf Verordnungen nach Paragraph eins, Absatz eins,, die vor Inkrafttreten des Paragraph eins, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2025, erlassen worden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 nicht anzuwenden.
In Kraft seit 13.12.2025 bis 31.12.9999
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