§ 12 HlG (weggefallen)

Hochleistungsstreckengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG ist so weit von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer nach dem Ertrag, von der Vermögensteuer und von dem Erbschaftssteueräquivalent befreit, als sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der ihr gesetzlich zugewiesenen bzw§ 12 HlG seit 31.12.2004 weggefallen. nach § 8 übertragenen Aufgaben beschränkt. Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG ist so weit von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer nach dem Ertrag, von der Vermögensteuer und von dem Erbschaftssteueräquivalent befreit, als sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der ihr gesetzlich zugewiesenen bzw. nach Paragraph 8, übertragenen Aufgaben beschränkt.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 24.03.1989 bis 31.12.2004
Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG ist so weit von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer nach dem Ertrag, von der Vermögensteuer und von dem Erbschaftssteueräquivalent befreit, als sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der ihr gesetzlich zugewiesenen bzw§ 12 HlG seit 31.12.2004 weggefallen. nach § 8 übertragenen Aufgaben beschränkt. Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG ist so weit von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer nach dem Ertrag, von der Vermögensteuer und von dem Erbschaftssteueräquivalent befreit, als sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der ihr gesetzlich zugewiesenen bzw. nach Paragraph 8, übertragenen Aufgaben beschränkt.

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