Anl. 2 AEV anorganische Pigmente (weggefallen)

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsDie Parameter Nr. 2, 5 bis 8, 10 bis 19, 21 bis 23 und 26 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
  2. 2.Ziffer 2Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 9, 20, 24, 25 und 27 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3.Ziffer 3Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 3, 5 bis 8, 10 bis 17, 21, 22, 26 und 27 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4.Ziffer 4Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 13, 16 und 21 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 13, 16 oder 21 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,05 mg/l (berechnet jeweils als Mo, Se oder CN).

Nr.

Parameter

Analysenmethode

13

Molybdän

ÖNORM EN ISO 11885, März 1998

16

Selen

DIN 38405-D23-2, Oktober 1994

21

Cyanid – Gesamt

DIN 38405 D13-1, Februar 1981

ÖNORM M 6285, Dezember 1988

Anl. 2 AEV anorganische Pigmente seit 23.05.2019 weggefallen.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 12.01.2000 bis 23.05.2019
  1. 1.Ziffer einsDie Parameter Nr. 2, 5 bis 8, 10 bis 19, 21 bis 23 und 26 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
  2. 2.Ziffer 2Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 9, 20, 24, 25 und 27 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3.Ziffer 3Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 3, 5 bis 8, 10 bis 17, 21, 22, 26 und 27 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4.Ziffer 4Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 13, 16 und 21 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 13, 16 oder 21 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,05 mg/l (berechnet jeweils als Mo, Se oder CN).

Nr.

Parameter

Analysenmethode

13

Molybdän

ÖNORM EN ISO 11885, März 1998

16

Selen

DIN 38405-D23-2, Oktober 1994

21

Cyanid – Gesamt

DIN 38405 D13-1, Februar 1981

ÖNORM M 6285, Dezember 1988

Anl. 2 AEV anorganische Pigmente seit 23.05.2019 weggefallen.

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