§ 9 HlG (weggefallen)

Hochleistungsstreckengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Die Mitwirkung der Österreichischen Bundesbahnen an der Planung und dem Bau von Hochleistungsstrecken, soweit sie der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG nach § 8 § 9 HlGübertragen wurden, ist in einem Kooperationsvertrag zwischen den Österreichischen Bundesbahnen und der Gesellschaft zu regeln seit 31.12.2004 weggefallen. Die Mitwirkung der Österreichischen Bundesbahnen an der Planung und dem Bau von Hochleistungsstrecken, soweit sie der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG nach Paragraph 8, übertragen wurden, ist in einem Kooperationsvertrag zwischen den Österreichischen Bundesbahnen und der Gesellschaft zu regeln.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 24.03.1989 bis 31.12.2004
Die Mitwirkung der Österreichischen Bundesbahnen an der Planung und dem Bau von Hochleistungsstrecken, soweit sie der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG nach § 8 § 9 HlGübertragen wurden, ist in einem Kooperationsvertrag zwischen den Österreichischen Bundesbahnen und der Gesellschaft zu regeln seit 31.12.2004 weggefallen. Die Mitwirkung der Österreichischen Bundesbahnen an der Planung und dem Bau von Hochleistungsstrecken, soweit sie der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG nach Paragraph 8, übertragen wurden, ist in einem Kooperationsvertrag zwischen den Österreichischen Bundesbahnen und der Gesellschaft zu regeln.

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