§ 10 NotifG 1999 Zuständigkeits- und Schlußbestimmungen

Notifikationsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.1999 bis 31.12.9999

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998 S 18, umgesetzt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.1999 bis 31.12.9999

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998 S 18, umgesetzt.

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