§ 7 EinstV Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen

Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.1999 bis 31.12.9999

Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen liegen dann vor, wenn ein Pflegeplan wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung des pflegebedürftigen Menschen nicht eingehalten werden kann und die Betreuungsmaßnahme unverzüglich erbracht werden muß.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.1999 bis 31.12.9999

Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen liegen dann vor, wenn ein Pflegeplan wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung des pflegebedürftigen Menschen nicht eingehalten werden kann und die Betreuungsmaßnahme unverzüglich erbracht werden muß.

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