§ 1 FZGV

Funker-Zeugnisgebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.04.1999 bis 31.12.9999

Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende, auf Grund des Funker-Zeugnisgesetzes vorgenommene Amtshandlung die in § 6 festgesetzten Gebühren zu entrichten. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende, auf Grund des Funker-Zeugnisgesetzes vorgenommene Amtshandlung die in Paragraph 6, festgesetzten Gebühren zu entrichten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.04.1999 bis 31.12.9999

Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende, auf Grund des Funker-Zeugnisgesetzes vorgenommene Amtshandlung die in § 6 festgesetzten Gebühren zu entrichten. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende, auf Grund des Funker-Zeugnisgesetzes vorgenommene Amtshandlung die in Paragraph 6, festgesetzten Gebühren zu entrichten.

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