§ 2 AEV Milchwirtschaft

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Milchbearbeitung und Milchverarbeitung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.04.2023 bis 31.12.9999

Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt§ 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Chlor-Gesamtchlor, Ammonium und Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX). Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 ab, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfaßterfasst:

Gesamt Chlor-Chlor (Nr. 4)Gesamtchlor, Ammonium (Nr. 5) und AOXAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (Nr. 11AOX).

Stand vor dem 03.04.2023

In Kraft vom 12.01.2000 bis 03.04.2023

Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt§ 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Chlor-Gesamtchlor, Ammonium und Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX). Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 ab, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfaßterfasst:

Gesamt Chlor-Chlor (Nr. 4)Gesamtchlor, Ammonium (Nr. 5) und AOXAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (Nr. 11AOX).

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