§ 8 HlG (weggefallen)

Hochleistungsstreckengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf die bei den Österreichischen Bundesbahnen verfügbaren Kapazitäten nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG die Planung und den Bau von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben durch Verordnung übertragen, wenn
    1. 1.Ziffer einsderen Durchführung nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen geboten ist, und
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung durch die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt.
  2. (2)Absatz 2,Vor Erlassung einer Verordnung zum Bau einer Hochleistungsstrecke oder eines Teiles derselben ist ein Beschluß der Bundesregierung über das gemeinwirtschaftliche Interesse an der vorgesehenen Übertragung zum Bau einzuholen.
  3. (3)Absatz 3,Eine Verordnung nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 hat jedenfalls den Umfang der Planungs- bzw. Baumaßnahmen, die der Gesellschaft übertragen werden, festzulegen. Eine Verordnung nach Abs. 2 hat überdies einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten.Eine Verordnung nach Absatz eins, bzw. Absatz 2, hat jedenfalls den Umfang der Planungs- bzw. Baumaßnahmen, die der Gesellschaft übertragen werden, festzulegen. Eine Verordnung nach Absatz 2, hat überdies einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4,Liegen vor Erlassung einer Verordnung zum Bau einer Hochleistungsstrecke oder eines Teiles derselben die zum Bau erforderlichen behördlichen Genehmigungen noch nicht vor, so kann der Bauzeit- und Kostenrahmen nach Vorliegen dieser Genehmigungen in einer gesonderten Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt werden. Von der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG ist ein Bauzeit- und Kostenplan einzuholen.
§ 8 HlG seit 31.12.2004 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.06.1999 bis 31.12.2004
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf die bei den Österreichischen Bundesbahnen verfügbaren Kapazitäten nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG die Planung und den Bau von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben durch Verordnung übertragen, wenn
    1. 1.Ziffer einsderen Durchführung nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen geboten ist, und
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung durch die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt.
  2. (2)Absatz 2,Vor Erlassung einer Verordnung zum Bau einer Hochleistungsstrecke oder eines Teiles derselben ist ein Beschluß der Bundesregierung über das gemeinwirtschaftliche Interesse an der vorgesehenen Übertragung zum Bau einzuholen.
  3. (3)Absatz 3,Eine Verordnung nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 hat jedenfalls den Umfang der Planungs- bzw. Baumaßnahmen, die der Gesellschaft übertragen werden, festzulegen. Eine Verordnung nach Abs. 2 hat überdies einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten.Eine Verordnung nach Absatz eins, bzw. Absatz 2, hat jedenfalls den Umfang der Planungs- bzw. Baumaßnahmen, die der Gesellschaft übertragen werden, festzulegen. Eine Verordnung nach Absatz 2, hat überdies einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4,Liegen vor Erlassung einer Verordnung zum Bau einer Hochleistungsstrecke oder eines Teiles derselben die zum Bau erforderlichen behördlichen Genehmigungen noch nicht vor, so kann der Bauzeit- und Kostenrahmen nach Vorliegen dieser Genehmigungen in einer gesonderten Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt werden. Von der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG ist ein Bauzeit- und Kostenplan einzuholen.
§ 8 HlG seit 31.12.2004 weggefallen.

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