Anl. 2 AEV Kunststoffe (weggefallen)

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
1. Die Parameter NrAnl. 2, 5 bis 11, 13, 14, 16 bis 23, 25 und 26 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen AEV Kunststoffe seit 23.05.2019 weggefallen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.

2. Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 12, 15, 24 und 27 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.

3. Die Emissionsswerte der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 11, 16, 18 bis 25 und 27 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 12.01.2000 bis 23.05.2019
1. Die Parameter NrAnl. 2, 5 bis 11, 13, 14, 16 bis 23, 25 und 26 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen AEV Kunststoffe seit 23.05.2019 weggefallen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.

2. Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 12, 15, 24 und 27 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.

3. Die Emissionsswerte der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 11, 16, 18 bis 25 und 27 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.

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