§ 2 FZGV

Funker-Zeugnisgebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.04.1999 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Amtshandlung vorgenommen wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Entrichtung der Gebühren ist spätestens vor Ausfolgung der Zweitausfertigung, der Anerkennungsurkunde gemäß § 8 Abs. 2 FZG oder des inländischen Funker-Zeugnisses nachzuweisen.Die Entrichtung der Gebühren ist spätestens vor Ausfolgung der Zweitausfertigung, der Anerkennungsurkunde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FZG oder des inländischen Funker-Zeugnisses nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge auf Verlangen rückzuerstatten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.04.1999 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Amtshandlung vorgenommen wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Entrichtung der Gebühren ist spätestens vor Ausfolgung der Zweitausfertigung, der Anerkennungsurkunde gemäß § 8 Abs. 2 FZG oder des inländischen Funker-Zeugnisses nachzuweisen.Die Entrichtung der Gebühren ist spätestens vor Ausfolgung der Zweitausfertigung, der Anerkennungsurkunde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FZG oder des inländischen Funker-Zeugnisses nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge auf Verlangen rückzuerstatten.

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