§ 1 PSVO (weggefallen)

Personalstellenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
§ 1 PSVO seit 31.12.2002 weggefallen. (1) Soweit die obersten Verwaltungsorgane des Bundes gemäß § 2e Abs. 1 erster Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für Dienstrechtsangelegenheiten der Vertragsbediensteten zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Vertragsbedienstete, die einer der im § 2 geregelten Personalstellen und einer solchen Personalstelle nachgeordneten Dienststelle angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im § 2 geregelten nachgeordneten Personalstellen übertragen:Paragraph eins, (1) Soweit die obersten Verwaltungsorgane des Bundes gemäß Paragraph 2 e, Absatz eins, erster Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für Dienstrechtsangelegenheiten der Vertragsbediensteten zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Vertragsbedienstete, die einer der im Paragraph 2, geregelten Personalstellen und einer solchen Personalstelle nachgeordneten Dienststelle angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im Paragraph 2, geregelten nachgeordneten Personalstellen übertragen:

  1. 1.Ziffer einsBegründung des vertraglichen Dienstverhältnisses,
  2. 2.Ziffer 2Abschluß von Sonderverträgen,
  3. 3.Ziffer 3Änderung von Dienstverträgen, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsart, dem Entlohnungsschema, der Entlohnungs- oder Bewertungsgruppe, des Beschäftigungsausmaßes oder der Beschäftigungsdauer,
  4. 4.Ziffer 4Versetzung innerhalb des Versetzungsbereiches der Personalstelle,
  5. 5.Ziffer 5Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten des Mutterschutzes,
  6. 6.Ziffer 6Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung, Entlassung oder einverständliche Auflösung des Dienstverhältnisses,
  7. 7.Ziffer 7Entgegennahme der Erklärung des vorzeitigen Austrittes aus dem Dienstverhältnis,
  8. 8.Ziffer 8Feststellungen und Vereinbarungen in Angelegenheit von Ansprüchen bei Enden des Dienstverhältnisses und
  9. 9.Ziffer 9die in § 1 Abs. 1 Z 9 bis 14, 16 bis 21, 23a bis 27 und 32 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 - DVV 1981, BGBl. Nr. 54/1958, in der jeweils geltenden Fassung genannten Angelegenheiten.die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9 bis 14, 16 bis 21, 23 a bis 27 und 32 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 - DVV 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1958,, in der jeweils geltenden Fassung genannten Angelegenheiten.
  1. (2)Absatz 2,Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Vertragsbediensteten, der eine nachgeordnete Personalstelle leitet oder einer beim obersten Organ eingerichteten Dienststelle ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.Die Regelung des Absatz eins, gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Vertragsbediensteten, der eine nachgeordnete Personalstelle leitet oder einer beim obersten Organ eingerichteten Dienststelle ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 12.05.1999 bis 31.12.2002
§ 1 PSVO seit 31.12.2002 weggefallen. (1) Soweit die obersten Verwaltungsorgane des Bundes gemäß § 2e Abs. 1 erster Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für Dienstrechtsangelegenheiten der Vertragsbediensteten zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Vertragsbedienstete, die einer der im § 2 geregelten Personalstellen und einer solchen Personalstelle nachgeordneten Dienststelle angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im § 2 geregelten nachgeordneten Personalstellen übertragen:Paragraph eins, (1) Soweit die obersten Verwaltungsorgane des Bundes gemäß Paragraph 2 e, Absatz eins, erster Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für Dienstrechtsangelegenheiten der Vertragsbediensteten zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Vertragsbedienstete, die einer der im Paragraph 2, geregelten Personalstellen und einer solchen Personalstelle nachgeordneten Dienststelle angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im Paragraph 2, geregelten nachgeordneten Personalstellen übertragen:

  1. 1.Ziffer einsBegründung des vertraglichen Dienstverhältnisses,
  2. 2.Ziffer 2Abschluß von Sonderverträgen,
  3. 3.Ziffer 3Änderung von Dienstverträgen, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsart, dem Entlohnungsschema, der Entlohnungs- oder Bewertungsgruppe, des Beschäftigungsausmaßes oder der Beschäftigungsdauer,
  4. 4.Ziffer 4Versetzung innerhalb des Versetzungsbereiches der Personalstelle,
  5. 5.Ziffer 5Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten des Mutterschutzes,
  6. 6.Ziffer 6Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung, Entlassung oder einverständliche Auflösung des Dienstverhältnisses,
  7. 7.Ziffer 7Entgegennahme der Erklärung des vorzeitigen Austrittes aus dem Dienstverhältnis,
  8. 8.Ziffer 8Feststellungen und Vereinbarungen in Angelegenheit von Ansprüchen bei Enden des Dienstverhältnisses und
  9. 9.Ziffer 9die in § 1 Abs. 1 Z 9 bis 14, 16 bis 21, 23a bis 27 und 32 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 - DVV 1981, BGBl. Nr. 54/1958, in der jeweils geltenden Fassung genannten Angelegenheiten.die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9 bis 14, 16 bis 21, 23 a bis 27 und 32 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 - DVV 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1958,, in der jeweils geltenden Fassung genannten Angelegenheiten.
  1. (2)Absatz 2,Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Vertragsbediensteten, der eine nachgeordnete Personalstelle leitet oder einer beim obersten Organ eingerichteten Dienststelle ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.Die Regelung des Absatz eins, gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Vertragsbediensteten, der eine nachgeordnete Personalstelle leitet oder einer beim obersten Organ eingerichteten Dienststelle ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.

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