§ 5 NotifG 1999 Ausnahmen vom Notifikationsverfahren

Notifikationsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.1999 bis 31.12.9999

Das Notifikationsverfahren gemäß den §§ 2 und 3 ist nicht anzuwenden auf technische Vorschriften, Das Notifikationsverfahren gemäß den Paragraphen 2 und 3 ist nicht anzuwenden auf technische Vorschriften,

  1. 1.Ziffer einsdie verbindliche Gemeinschaftsrechtsakte umsetzen, mit denen technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden;
  2. 2.Ziffer 2mit denen Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllt werden, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in der Gemeinschaft in Kraft gesetzt werden;
  3. 3.Ziffer 3mit denen Schutzklauseln in Anspruch genommen werden, die in verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakten enthalten sind;
  4. 4.Ziffer 4die einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nachkommen;
  5. 5.Ziffer 5die eine technische Vorschrift zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder für die Niederlassungsfreiheit der Betreiber von Diensten entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern oder
  6. 6.Ziffer 6die Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 92/59/EWG über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. Nr. L 228 vom 11. August 1992 S 24, anwenden.die Artikel 8, Absatz eins, der Richtlinie 92/59/EWG über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. Nr. L 228 vom 11. August 1992 S 24, anwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.1999 bis 31.12.9999

Das Notifikationsverfahren gemäß den §§ 2 und 3 ist nicht anzuwenden auf technische Vorschriften, Das Notifikationsverfahren gemäß den Paragraphen 2 und 3 ist nicht anzuwenden auf technische Vorschriften,

  1. 1.Ziffer einsdie verbindliche Gemeinschaftsrechtsakte umsetzen, mit denen technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden;
  2. 2.Ziffer 2mit denen Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllt werden, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in der Gemeinschaft in Kraft gesetzt werden;
  3. 3.Ziffer 3mit denen Schutzklauseln in Anspruch genommen werden, die in verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakten enthalten sind;
  4. 4.Ziffer 4die einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nachkommen;
  5. 5.Ziffer 5die eine technische Vorschrift zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder für die Niederlassungsfreiheit der Betreiber von Diensten entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern oder
  6. 6.Ziffer 6die Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 92/59/EWG über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. Nr. L 228 vom 11. August 1992 S 24, anwenden.die Artikel 8, Absatz eins, der Richtlinie 92/59/EWG über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. Nr. L 228 vom 11. August 1992 S 24, anwenden.

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