§ 6 EinstV Außergewöhnlicher Pflegeaufwand

Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999

Außergewöhnlicher Pflegeaufwand

§ 6. Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist. Paragraph 6, Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegtinsbesondere vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist.

  1. 1.Ziffer einsdie dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson oder
  2. 2.Ziffer 2die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen erforderlich ist, wobei zumindest eine einmalige Nachschau auch in den Nachtstunden erforderlich sein muss oder
  3. 3.Ziffer 3mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon eine auch in den Nachtstunden, erforderlich sind.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.02.1999 bis 31.12.2008

Außergewöhnlicher Pflegeaufwand

§ 6. Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist. Paragraph 6, Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegtinsbesondere vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist.

  1. 1.Ziffer einsdie dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson oder
  2. 2.Ziffer 2die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen erforderlich ist, wobei zumindest eine einmalige Nachschau auch in den Nachtstunden erforderlich sein muss oder
  3. 3.Ziffer 3mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon eine auch in den Nachtstunden, erforderlich sind.

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