Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt insbesondere vor, wenn
1.Ziffer einsdie dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson oder
2.Ziffer 2die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen erforderlich ist, wobei zumindest eine einmalige Nachschau auch in den Nachtstunden erforderlich sein muss oder
3.Ziffer 3mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon eine auch in den Nachtstunden, erforderlich sind.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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