Gesamte Rechtsvorschrift EinstV

Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz

EinstV
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 EinstV Betreuung


  1. (1)Absatz eins,Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.
  2. (2)Absatz 2,Zu den im Abs. 1 genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.Zu den im Absatz eins, genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden – auf einen Tag bezogenen – Richtwerten auszugehen:

An- und Auskleiden:

2 x 20 Minuten

Reinigung bei inkontinenten Patienten:

4 x 10 Minuten

Entleerung und Reinigung des Leibstuhles:

4 x 5 Minuten

Einnehmen von Medikamenten:

(auch bei Sondenverabreichung)

6 Minuten

Anus-praeter-Pflege:

15 Minuten

Kanülen- oder Sondenpflege:

10 Minuten

Katheter-Pflege:

10 Minuten

Einläufe:

30 Minuten

Mobilitätshilfe im engeren Sinn:

30 Minuten

  1. (4)Absatz 4,Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende – auf einen Tag bezogene – zeitliche Mindestwerte festgelegt:

§ 2 EinstV Hilfe


  1. (1)Absatz eins,Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2,Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
  3. (3)Absatz 3,Für jede Hilfsverrichtung ist ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.
  4. (4)Absatz 4,Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen kann bis zum vollendeten 15. Lebensjahr unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 7 Z 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) ein Zeitwert für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden.Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen kann bis zum vollendeten 15. Lebensjahr unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 3, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) ein Zeitwert für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden.

§ 3 EinstV Hilfsmittel


  1. (1)Absatz eins,Pflegebedarf ist insoweit nicht anzunehmen, als die notwendigen Verrichtungen vom Anspruchswerber durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel selbständig vorgenommen werden können oder könnten und ihm der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf seinen physischen und psychischen Zustand zumutbar ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Verwendung anderer Hilfsmittel ist zu berücksichtigen, wenn diese vorhanden sind oder deren Finanzierung zur Gänze oder zumindest überwiegend durch den Entscheidungsträger oder einen öffentlichen Kostenträger sichergestellt ist.

§ 4 EinstV Anleitung, Beaufsichtigung und Motivationsgespräch


  1. (1)Absatz eins,Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen.Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in Paragraphen eins und 2 angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen.
  2. (2)Absatz 2,Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbständigen Durchführung von in den §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese Betreuungsmaßnahme von einem – auf einen Monat bezogenen – zeitlichen Richtwert von insgesamt zehn Stunden auszugehen.Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbständigen Durchführung von in den Paragraphen eins und 2 angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese Betreuungsmaßnahme von einem – auf einen Monat bezogenen – zeitlichen Richtwert von insgesamt zehn Stunden auszugehen.

§ 5 EinstV Ständiger Pflegebedarf


Ständiger Pflegebedarf liegt vor, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist.

§ 6 EinstV Außergewöhnlicher Pflegeaufwand


Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt insbesondere vor, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson oder
  2. 2.Ziffer 2die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen erforderlich ist, wobei zumindest eine einmalige Nachschau auch in den Nachtstunden erforderlich sein muss oder
  3. 3.Ziffer 3mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon eine auch in den Nachtstunden, erforderlich sind.

§ 7 EinstV Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen


Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen liegen dann vor, wenn ein Pflegeplan wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung des pflegebedürftigen Menschen nicht eingehalten werden kann und die Betreuungsmaßnahme unverzüglich erbracht werden muß.

§ 8 EinstV Sachverständigengutachten


Die Grundlage der Entscheidung über die Zuerkennung oder die Neubemessung von Pflegegeld bildet ein ärztliches Sachverständigengutachten oder ein Sachverständigengutachten von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit, der Psychologie sowie der Psychotherapie beizuziehen.

§ 9 EinstV Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 314/1993, wird mit Ablauf des 31. Jänner 1999 aufgehoben.Die Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1993,, wird mit Ablauf des 31. Jänner 1999 aufgehoben.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 3, 4, 5 und 6, § 2 Abs. 4 und § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 469/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3, 4, 5 und 6, Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 453/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.Paragraph 8, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§ 1 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 426/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,§ 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 8, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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