§ 5 EinstV Ständiger Pflegebedarf

EinstV - Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Ständiger Pflegebedarf liegt vor, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist.

In Kraft seit 01.02.1999 bis 31.12.9999
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