§ 6 NotifG 1999 Hinweispflicht

Notifikationsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.1999 bis 31.12.9999

In den Text einer technischen Vorschrift im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist ein Hinweis auf die Einhaltung des Notifikationsverfahrens der Richtlinie 98/34/EG aufzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.1999 bis 31.12.9999

In den Text einer technischen Vorschrift im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist ein Hinweis auf die Einhaltung des Notifikationsverfahrens der Richtlinie 98/34/EG aufzunehmen.

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