§ 2 HlG

Hochleistungsstreckengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.03.1989 bis 31.12.9999

Für den Bau von und den Betrieb auf Hochleistungsstrecken gelten die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 und des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, soweit dieses Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen enthält.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.03.1989 bis 31.12.9999

Für den Bau von und den Betrieb auf Hochleistungsstrecken gelten die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 und des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, soweit dieses Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen enthält.

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