§ 8a HlG (weggefallen)

Hochleistungsstreckengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG zur Planung und zum Bau von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben für Dritte mit Verordnung ermächtigen, wenn

  1. 1.Ziffer einsdies nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen zweckmäßig ist, und
  2. 2.Ziffer 2die Durchführung für Dritte im Zusammenhang mit den nach § 8 Abs. 1 übertragenen Aufgaben der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG zweckmäßig und wirtschaftlich ist, und im Falle der Ermächtigung zum Bau überdiesdie Durchführung für Dritte im Zusammenhang mit den nach Paragraph 8, Absatz eins, übertragenen Aufgaben der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG zweckmäßig und wirtschaftlich ist, und im Falle der Ermächtigung zum Bau überdies
  3. 3.Ziffer 3glaubhaft gemacht wird, daß für den Bau die Kostentragung auf rechtsgeschäftlicher Basis mit Dritten sichergestellt ist.
§ 8a HlG seit 31.12.2004 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.06.1999 bis 31.12.2004
Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG zur Planung und zum Bau von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben für Dritte mit Verordnung ermächtigen, wenn

  1. 1.Ziffer einsdies nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen zweckmäßig ist, und
  2. 2.Ziffer 2die Durchführung für Dritte im Zusammenhang mit den nach § 8 Abs. 1 übertragenen Aufgaben der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG zweckmäßig und wirtschaftlich ist, und im Falle der Ermächtigung zum Bau überdiesdie Durchführung für Dritte im Zusammenhang mit den nach Paragraph 8, Absatz eins, übertragenen Aufgaben der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG zweckmäßig und wirtschaftlich ist, und im Falle der Ermächtigung zum Bau überdies
  3. 3.Ziffer 3glaubhaft gemacht wird, daß für den Bau die Kostentragung auf rechtsgeschäftlicher Basis mit Dritten sichergestellt ist.
§ 8a HlG seit 31.12.2004 weggefallen.

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