§ 9 NotifG 1999 Notifikation von Normen

Notifikationsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.1999 bis 31.12.9999

Zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der Normen hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Rechte und Pflichten des Österreichischen Normungsinstituts sowie des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik durch Verordnung näher zu regeln. Er hat dabei insbesondere festzulegen:

  1. 1.Ziffer einsInhalt und Form der Meldungen von Normungsprogrammen und Normentwürfen,
  2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung bei der Erarbeitung von europäischen Normen und
  3. 3.Ziffer 3Stillhaltefristen während der Erarbeitung von europäischen Normen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.1999 bis 31.12.9999

Zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der Normen hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Rechte und Pflichten des Österreichischen Normungsinstituts sowie des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik durch Verordnung näher zu regeln. Er hat dabei insbesondere festzulegen:

  1. 1.Ziffer einsInhalt und Form der Meldungen von Normungsprogrammen und Normentwürfen,
  2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung bei der Erarbeitung von europäischen Normen und
  3. 3.Ziffer 3Stillhaltefristen während der Erarbeitung von europäischen Normen.

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