§ 26 ZollR-DV 2004

Durchführung des Zollrechts

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 1 und 4 ist nicht erforderlich für Waren, die zum Verkauf in Commissary shops an zutrittsberechtigte Personen bestimmt sind.Eine gesonderte Entscheidung nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins und 4 ist nicht erforderlich für Waren, die zum Verkauf in Commissary shops an zutrittsberechtigte Personen bestimmt sind.
  2. (2)Absatz 2,Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 4 ist nicht erforderlich für Waren zum dienstlichen Gebrauch von internationalen Organisationen mit Sitz im Anwendungsgebiet, ausgenommen motorisierte Beförderungsmittel.Eine gesonderte Entscheidung nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4, ist nicht erforderlich für Waren zum dienstlichen Gebrauch von internationalen Organisationen mit Sitz im Anwendungsgebiet, ausgenommen motorisierte Beförderungsmittel.
  3. (3)Absatz 3,Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 4 und 6 ist nicht erforderlich für Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch von Angehörigen internationaler Organisationen und ausländischer ständiger Vertretungen hierzu mit Sitz im Anwendungsgebiet, denen Einfuhrabgabenfreiheit im Umfang von § 89 Abs. 1 lit. b ZollR-DG zusteht, soweit es sich nicht um Waren im Sinne von Art. 12 Abs. 21 Buchstabe c zweiter Anstrich ZBefrVO) ii), ausgenommen Fahrräder, handelt.Eine gesonderte Entscheidung nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 ist nicht erforderlich für Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch von Angehörigen internationaler Organisationen und ausländischer ständiger Vertretungen hierzu mit Sitz im Anwendungsgebiet, denen Einfuhrabgabenfreiheit im Umfang von Paragraph 89, Absatz eins, Litera b, ZollR-DG zusteht, soweit es sich nicht um Waren im Sinne von Artikel eins2, Absatz 2eins, Buchstabe c zweiter Anstrich ZBefrVO) ii), ausgenommen Fahrräder, handelt.
  4. (4)Absatz 4,Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 4 ist nicht erforderlich für Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch anderer als in Abs. 3 genannter Angehöriger internationaler Organisationen und ausländischer ständiger Vertretungen hierzu mit Sitz im Anwendungsgebiet hinsichtlich folgender, in den jeweiligen Amtssitzabkommen enthaltener Befreiungen für:Eine gesonderte Entscheidung nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4, ist nicht erforderlich für Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch anderer als in Absatz 3, genannter Angehöriger internationaler Organisationen und ausländischer ständiger Vertretungen hierzu mit Sitz im Anwendungsgebiet hinsichtlich folgender, in den jeweiligen Amtssitzabkommen enthaltener Befreiungen für:
    1. 1.Ziffer einsEinrichtungsgegenstände und persönliche Habe (Hausrat im Sinne von Art. 12 Abs. 21 Buchstabe c erster Anstrich) i) bzw. Buchstabe d ZBefrVO) in einem oder mehreren getrennten Transporten innerhalb von 12 Monaten seit dem ersten Dienstantritt,Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe (Hausrat im Sinne von Artikel eins2, Absatz 2eins, Buchstabe c erster Anstrich) i) bzw. Buchstabe d ZBefrVO) in einem oder mehreren getrennten Transporten innerhalb von 12 Monaten seit dem ersten Dienstantritt,
    2. 2.Ziffer 2nach Ablauf der in Z 1 genannten Frist notwendige Ergänzungen des Hausrates im Sinne von Z 1, sofern der Gesamtwarenwert je Sendung den Betrag von 350 Euro nicht übersteigt.nach Ablauf der in Ziffer eins, genannten Frist notwendige Ergänzungen des Hausrates im Sinne von Ziffer eins,, sofern der Gesamtwarenwert je Sendung den Betrag von 350 Euro nicht übersteigt.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.09.2006 bis 30.09.2010
  1. (1)Absatz eins,Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 1 und 4 ist nicht erforderlich für Waren, die zum Verkauf in Commissary shops an zutrittsberechtigte Personen bestimmt sind.Eine gesonderte Entscheidung nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins und 4 ist nicht erforderlich für Waren, die zum Verkauf in Commissary shops an zutrittsberechtigte Personen bestimmt sind.
  2. (2)Absatz 2,Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 4 ist nicht erforderlich für Waren zum dienstlichen Gebrauch von internationalen Organisationen mit Sitz im Anwendungsgebiet, ausgenommen motorisierte Beförderungsmittel.Eine gesonderte Entscheidung nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4, ist nicht erforderlich für Waren zum dienstlichen Gebrauch von internationalen Organisationen mit Sitz im Anwendungsgebiet, ausgenommen motorisierte Beförderungsmittel.
  3. (3)Absatz 3,Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 4 und 6 ist nicht erforderlich für Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch von Angehörigen internationaler Organisationen und ausländischer ständiger Vertretungen hierzu mit Sitz im Anwendungsgebiet, denen Einfuhrabgabenfreiheit im Umfang von § 89 Abs. 1 lit. b ZollR-DG zusteht, soweit es sich nicht um Waren im Sinne von Art. 12 Abs. 21 Buchstabe c zweiter Anstrich ZBefrVO) ii), ausgenommen Fahrräder, handelt.Eine gesonderte Entscheidung nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 ist nicht erforderlich für Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch von Angehörigen internationaler Organisationen und ausländischer ständiger Vertretungen hierzu mit Sitz im Anwendungsgebiet, denen Einfuhrabgabenfreiheit im Umfang von Paragraph 89, Absatz eins, Litera b, ZollR-DG zusteht, soweit es sich nicht um Waren im Sinne von Artikel eins2, Absatz 2eins, Buchstabe c zweiter Anstrich ZBefrVO) ii), ausgenommen Fahrräder, handelt.
  4. (4)Absatz 4,Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 4 ist nicht erforderlich für Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch anderer als in Abs. 3 genannter Angehöriger internationaler Organisationen und ausländischer ständiger Vertretungen hierzu mit Sitz im Anwendungsgebiet hinsichtlich folgender, in den jeweiligen Amtssitzabkommen enthaltener Befreiungen für:Eine gesonderte Entscheidung nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4, ist nicht erforderlich für Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch anderer als in Absatz 3, genannter Angehöriger internationaler Organisationen und ausländischer ständiger Vertretungen hierzu mit Sitz im Anwendungsgebiet hinsichtlich folgender, in den jeweiligen Amtssitzabkommen enthaltener Befreiungen für:
    1. 1.Ziffer einsEinrichtungsgegenstände und persönliche Habe (Hausrat im Sinne von Art. 12 Abs. 21 Buchstabe c erster Anstrich) i) bzw. Buchstabe d ZBefrVO) in einem oder mehreren getrennten Transporten innerhalb von 12 Monaten seit dem ersten Dienstantritt,Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe (Hausrat im Sinne von Artikel eins2, Absatz 2eins, Buchstabe c erster Anstrich) i) bzw. Buchstabe d ZBefrVO) in einem oder mehreren getrennten Transporten innerhalb von 12 Monaten seit dem ersten Dienstantritt,
    2. 2.Ziffer 2nach Ablauf der in Z 1 genannten Frist notwendige Ergänzungen des Hausrates im Sinne von Z 1, sofern der Gesamtwarenwert je Sendung den Betrag von 350 Euro nicht übersteigt.nach Ablauf der in Ziffer eins, genannten Frist notwendige Ergänzungen des Hausrates im Sinne von Ziffer eins,, sofern der Gesamtwarenwert je Sendung den Betrag von 350 Euro nicht übersteigt.

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