§ 18 BoSchätzG 1970

Bodenschätzungsgesetz 1970

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2012 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 4 Abs. 3 Z 4, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 14, § 15, § 16 Abs. 1 sowie § 16a Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 16a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend, hinsichtlich des § 4 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich des § 10 Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14,, Paragraph 15,, Paragraph 16, Absatz eins, sowie Paragraph 16 a, Absatz 2, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 16 a, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend, hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz 4 und 5 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Stand vor dem 14.12.2012

In Kraft vom 31.12.2005 bis 14.12.2012

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 4 Abs. 3 Z 4, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 14, § 15, § 16 Abs. 1 sowie § 16a Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 16a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend, hinsichtlich des § 4 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich des § 10 Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14,, Paragraph 15,, Paragraph 16, Absatz eins, sowie Paragraph 16 a, Absatz 2, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 16 a, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend, hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz 4 und 5 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten