Dem Bundesschätzungsbeirat gehören an:
Diesen gehören an:
(_________
Anm. 1: Art. 11 Z 1 des Abgabenänderungsgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 97/2025 lautet: „In § 4 Abs. 1 wird […] das Wort „Bewertungsbeitrat“ durch das Wort „Bundesschätzungsbeirat“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.Anmerkung eins, : Artikel 11, Ziffer eins, des Abgabenänderungsgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025, lautet: „In Paragraph 4, Absatz eins, wird […] das Wort „Bewertungsbeitrat“ durch das Wort „Bundesschätzungsbeirat“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.
Anm. 2: Art. 11 Z 3 des Abgabenänderungsgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 97/2025 lautet: „In § 4 Abs. 2 Z 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „rechtskundiger Bundesbeamter“ die Wortfolge „rechtlich ausgebildeter Bundesbediensteter“.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung 2, : Artikel 11, Ziffer 3, des Abgabenänderungsgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025, lautet: „In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, tritt an die Stelle der Wortfolge „rechtskundiger Bundesbeamter“ die Wortfolge „rechtlich ausgebildeter Bundesbediensteter“.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
0 Kommentare zu § 4 BoSchätzG 1970