Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Ergebnisse der Bodenschätzung einschließlich der gemäß § 2 Abs. 2 und 3 durchgeführten Überprüfungen und der gemäß § 3 durchgeführten Nachschätzungen sind zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.Die Ergebnisse der Bodenschätzung einschließlich der gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 durchgeführten Überprüfungen und der gemäß Paragraph 3, durchgeführten Nachschätzungen sind zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
(2)Absatz 2,Ergebnisse im Sinne des Abs. 1 sind die Feststellungen, die zur Beschreibung und Kennzeichnung der Bodenflächen nachErgebnisse im Sinne des Absatz eins, sind die Feststellungen, die zur Beschreibung und Kennzeichnung der Bodenflächen nach
1.Ziffer einsder Beschaffenheit,
2.Ziffer 2der Ertragsfähigkeit,
3.Ziffer 3der Abgrenzung
getroffen und in den Schätzungsbüchern und den Schätzungskarten (§ 1 Abs. 3) niedergelegt sind.getroffen und in den Schätzungsbüchern und den Schätzungskarten (Paragraph eins, Absatz 3,) niedergelegt sind.
(3)Absatz 3,Nach Beendigung der Schätzungsarbeiten sind vor Beginn der Bekanntgabe im Wege des Auflageverfahrens die Ergebnisse der Schätzung den Grundeigentümern öffentlich zu präsentieren und ist diesen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Finanzamt hat den Ort, die Zeit und den Beginn dieser Präsentation allgemein bekannt zu geben. Überdies sind die betroffene Gemeinde und die örtlich zuständige gesetzliche berufliche Vertretung der Land- und Forstwirte zu verständigen. Die von der Schätzung betroffene Gemeinde ist verpflichtet, dafür geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen sowie das Finanzamt hinsichtlich der Bekanntgabe von Ort, Zeit und Beginn zu unterstützen.
(4)Absatz 4,Die Auflage hat einen Monat zu dauern und hat in elektronischer Form zu erfolgen. Dazu sind Schätzungsreinbuch und Schätzungsreinkarten in elektronischer Form ersichtlich zu machen oder zur Abfrage bereit zu halten. Die dauerhafte Nachvollziehbarkeit der Kundmachungsdaten in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht ist sicherzustellen. Für jeden Tag, an dem die Erreichbarkeit nicht mindestens 23 Stunden gegeben ist, verlängert sich die Auflagefrist jeweils um einen Tag.
(5)Absatz 5,Der Beginn der Auflagefrist sowie die Webadresse sind vom Finanzamt öffentlich bekannt zu geben.
(6)Absatz 6,Die zur Einsicht aufgelegten Schätzungsergebnisse sind ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 der Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/1961). Die Bekanntgabe dieser Feststellung gilt mit Ablauf des letzten Tages der Frist als erfolgt.Die zur Einsicht aufgelegten Schätzungsergebnisse sind ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des Paragraph 185, der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,). Die Bekanntgabe dieser Feststellung gilt mit Ablauf des letzten Tages der Frist als erfolgt.
In Kraft seit 14.04.2022 bis 31.12.9999
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