§ 18 BoSchätzG 1970

BoSchätzG 1970 - Bodenschätzungsgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 4 Abs. 3 Z 4, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 14, § 15, § 16 Abs. 1 sowie § 16a Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 16a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, hinsichtlich des § 4 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich des § 10 Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14,, Paragraph 15,, Paragraph 16, Absatz eins, sowie Paragraph 16 a, Absatz 2, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 16 a, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz 4 und 5 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

In Kraft seit 15.12.2012 bis 31.12.9999
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