§ 16a BoSchätzG 1970

BoSchätzG 1970 - Bodenschätzungsgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Finanzamt Österreich ist berechtigt, außerhalb eines Abgabenverfahrens Auszüge und Abschriften (Kopien) der Schätzungsbücher und Musterstücksbeschreibungen sowie auszugsweise Abschriften (Kopien) der Schätzungskarten und die zugrunde gelegten Daten hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen (§ 1 Abs. 2 Z 2), auch in automationsunterstützter Form, abzugeben, soweit eine Abgabe nicht nach Abs. 2 beantragt werden kann. Die Abgabe von Auszügen und Abschriften (Kopien) sowie von Daten hat nicht zu erfolgen, wenn bzw. soweit sie die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich beeinträchtigen würde. Die Abgabe hat nicht zu erfolgen, wenn sie missbräuchlich oder mutwillig begehrt wirdDas Finanzamt Österreich ist berechtigt, außerhalb eines Abgabenverfahrens Auszüge und Abschriften (Kopien) der Schätzungsbücher und Musterstücksbeschreibungen sowie auszugsweise Abschriften (Kopien) der Schätzungskarten und die zugrunde gelegten Daten hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,), auch in automationsunterstützter Form, abzugeben, soweit eine Abgabe nicht nach Absatz 2, beantragt werden kann. Die Abgabe von Auszügen und Abschriften (Kopien) sowie von Daten hat nicht zu erfolgen, wenn bzw. soweit sie die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich beeinträchtigen würde. Die Abgabe hat nicht zu erfolgen, wenn sie missbräuchlich oder mutwillig begehrt wird
  2. (2)Absatz 2,Die Vermessungsbehörden haben auf Antrag Auszüge und Abschriften (Kopien) von Daten gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 auch in Verbindung mit Bestandteilen des Grenz- oder Grundsteuerkatasters nach den Vorschriften des Vermessungsgesetzes abzugeben. Sie haben weiters Abgabenbehörden des Bundes die erforderliche Unterstützung bei der Vollziehung der in Abs. 1 geregelten Tätigkeiten zu gewähren.Die Vermessungsbehörden haben auf Antrag Auszüge und Abschriften (Kopien) von Daten gemäß Paragraph 15, Absatz eins bis 3 auch in Verbindung mit Bestandteilen des Grenz- oder Grundsteuerkatasters nach den Vorschriften des Vermessungsgesetzes abzugeben. Sie haben weiters Abgabenbehörden des Bundes die erforderliche Unterstützung bei der Vollziehung der in Absatz eins, geregelten Tätigkeiten zu gewähren.
  3. (3)Absatz 3,Die Abgabe von Auszügen, Abschriften (Kopien) und Daten gemäß Abs. 1 und 2 und des Zugriffs darauf sowie die Gestattung der Weiterverwendung hat gegen angemessene Vergütung zu erfolgen. Die Festlegung der Vergütung und die Regelung der Bedingungen für eine Weiterverwendung obliegt dem Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend. Soweit die Daten ausschließlich aus dem Bereich der Abgabenbehörden des Bundes stammen, ist das Einvernehmen nicht erforderlich.Die Abgabe von Auszügen, Abschriften (Kopien) und Daten gemäß Absatz eins und 2 und des Zugriffs darauf sowie die Gestattung der Weiterverwendung hat gegen angemessene Vergütung zu erfolgen. Die Festlegung der Vergütung und die Regelung der Bedingungen für eine Weiterverwendung obliegt dem Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend. Soweit die Daten ausschließlich aus dem Bereich der Abgabenbehörden des Bundes stammen, ist das Einvernehmen nicht erforderlich.
  4. (4)Absatz 4,Unbeglaubigte amtliche Abschriften und Auszüge gemäß Abs. 1 und 2 sind von den Stempelgebühren befreit.Unbeglaubigte amtliche Abschriften und Auszüge gemäß Absatz eins und 2 sind von den Stempelgebühren befreit.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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