Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Alle landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen einschließlich der Musterstücke sind nach ihren natürlichen Ertragsbedingungen
1.Ziffer einsdem Ackerland mit den KulturartenAckerland und Acker-Grünland,
2.Ziffer 2dem Grünland mit den KulturartenGrünland,Grünland-Acker,Grünland-Wiese,Grünland-Bergmahd,Grünland-Streu und Grünland-Hutweide
zuzuordnen, dabei sind Nutzungen, die den natürlichen Ertragsbedingungen nicht entsprechen, zum Beispiel Ackerwiesen und Ackerweiden, unberücksichtigt zu lassen. Bei einem regelmäßigen Wechsel verschiedener Kulturarten auf derselben Fläche (Wechselland) ist die gemäß den natürlichen Ertragsbedingungen vorherrschende Kulturart anzunehmen.
(2)Absatz 2,Die wesentlichen Merkmale für die einzelnen Kulturarten sind in der Anlage enthalten, die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildet.
(3)Absatz 3,Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine, Wasserlöcher, Gebüsch u. dgl. sind der Grundstücksfläche, zu der sie gehören, zuzurechnen, soweit sie nicht in dem von den Vermessungsbehörden geführten Kataster gesondert ausgeschieden sind. Landwirtschaftliche Kulturarten bis zu einer Größe von 300 m2 sind bei der Bodenschätzung der angrenzenden Kulturart zuzurechnen.
In Kraft seit 07.08.1970 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 BoSchätzG 1970
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 BoSchätzG 1970 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 BoSchätzG 1970