Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Im Rechtsmittelverfahren gegen die gemäß § 11 zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse gelten die für Rechtsmittel vorgesehenen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.Im Rechtsmittelverfahren gegen die gemäß Paragraph 11, zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse gelten die für Rechtsmittel vorgesehenen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.
(2)Absatz 2,Vor der Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist der Landesschätzungsbeirat zu hören. Dies kann insoweit unterbleiben, wenn die Berufung zurückzuweisen ist (§ 273 BAO) oder als zurückgenommen zu erklären ist (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275 BAO) oder als gegenstandslos zu erklären ist (§ 256 Abs. 3, § 274 BAO).Vor der Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist der Landesschätzungsbeirat zu hören. Dies kann insoweit unterbleiben, wenn die Berufung zurückzuweisen ist (Paragraph 273, BAO) oder als zurückgenommen zu erklären ist (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,, Paragraph 275, BAO) oder als gegenstandslos zu erklären ist (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 274, BAO).
In Kraft seit 12.08.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 BoSchätzG 1970
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 BoSchätzG 1970 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 BoSchätzG 1970