§ 17 BoSchätzG 1970

BoSchätzG 1970 - Bodenschätzungsgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Vorschriften des Bodenschätzungsgesetzes vom 16. Oktober 1934, Deutsches RGBl. I S. 1050, sowie die hiezu ergangenen Durchführungsvorschriften, insbesondere die Durchführungsbestimmungen zum Bodenschätzungsgesetz vom 12. Februar 1935, Deutsches RGBl. I S. 198, samt Berichtigung hiezu vom 22. Februar 1935, Deutsches RGBl. I S. 276, und die Verordnung über die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung vom 31. Jänner 1936, Deutsches RGBl. I S. 120, werden unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 aufgehoben.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 13 bis 16 dieses Bundesgesetzes finden auch für die nach den im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften ermittelten Bodenschätzungsergebnisse Anwendung.Die Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 16 dieses Bundesgesetzes finden auch für die nach den im Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften ermittelten Bodenschätzungsergebnisse Anwendung.
  3. (3)Absatz 3,Die bereits nach den im Abs. 1 angeführten Bestimmungen durchgeführten Bodenschätzungen sind einer Bodenschätzung im Sinne des § 1 gleichzuhalten. In Katastralgemeinden, in denen bisher noch keine Bodenschätzung nach den im Abs. 1 angeführten Bestimmungen abgeschlossen werden konnte, sind hinsichtlich der Ermittlung der Bodenschätzungsergebnisse vorbehaltlich der Bestimmungen des dritten Satzes die im Abs. 1 angeführten bisherigen Rechtsvorschriften zur Durchführung dieser Bodenschätzung – längstens jedoch bis 31. Dezember 1973 – anzuwenden. Hinsichtlich der Einsichtnahme (§ 11), des Rechtsmittelverfahrens (§ 12) und der im Abs. 2 angeführten Bestimmungen haben bereits die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung zu finden.Die bereits nach den im Absatz eins, angeführten Bestimmungen durchgeführten Bodenschätzungen sind einer Bodenschätzung im Sinne des Paragraph eins, gleichzuhalten. In Katastralgemeinden, in denen bisher noch keine Bodenschätzung nach den im Absatz eins, angeführten Bestimmungen abgeschlossen werden konnte, sind hinsichtlich der Ermittlung der Bodenschätzungsergebnisse vorbehaltlich der Bestimmungen des dritten Satzes die im Absatz eins, angeführten bisherigen Rechtsvorschriften zur Durchführung dieser Bodenschätzung – längstens jedoch bis 31. Dezember 1973 – anzuwenden. Hinsichtlich der Einsichtnahme (Paragraph 11,), des Rechtsmittelverfahrens (Paragraph 12,) und der im Absatz 2, angeführten Bestimmungen haben bereits die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung zu finden.
  4. (4)Absatz 4,Bis zur Kundmachung der Musterstücke nach § 5 – längstens jedoch bis 31. Dezember 1973 – sind erforderliche Nachschätzungen nach den im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 3 dritter Satz durchzuführen.Bis zur Kundmachung der Musterstücke nach Paragraph 5, – längstens jedoch bis 31. Dezember 1973 – sind erforderliche Nachschätzungen nach den im Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften unter Beachtung der Bestimmungen des Absatz 3, dritter Satz durchzuführen.
  5. (5)Absatz 5,Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 wirken erstmalig auf den Beginn jenes Kalenderjahres, das den Kundmachungen der Musterstücke gemäß § 5 folgt.Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3, wirken erstmalig auf den Beginn jenes Kalenderjahres, das den Kundmachungen der Musterstücke gemäß Paragraph 5, folgt.
  6. (6)Absatz 6,Die Änderungen in § 4 Abs. 2 und 3 und § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 Mitglieder eines Landesschätzungsbeirates sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.Die Änderungen in Paragraph 4, Absatz 2 und 3 und Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, Mitglieder eines Landesschätzungsbeirates sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.
  7. (7)Absatz 7,§ 4 Abs. 2 Z 1, § 4 Abs. 3 sowie § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2004 Mitglieder eines Landesschätzungsbeirates sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 4, Absatz 3, sowie Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2004, treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2004, Mitglieder eines Landesschätzungsbeirates sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.
  8. (8)Absatz 8,§ 15 tritt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 wie folgt in Kraft:Paragraph 15, tritt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsDie Wiedergabe der in den Schätzungsreinkarten festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung (§ 15 Abs. 2) und der Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke (§ 15 Abs. 3) hat bis längstens 31. Dezember 2010 zu erfolgen.Die Wiedergabe der in den Schätzungsreinkarten festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung (Paragraph 15, Absatz 2,) und der Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke (Paragraph 15, Absatz 3,) hat bis längstens 31. Dezember 2010 zu erfolgen.
    2. 2.Ziffer 2Die in den Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung (§ 15 Abs. 2) sind zumindest durch elektronisches Festhalten des Schriftbildes (Scannen) der Schätzungsreinbücher bis längstens 31. Dezember 2012 im Grenz- oder Grundsteuerkataster wiederzugeben. Dies gilt auch für Schätzungsbücher für Ackerland und Schätzungsbücher für Grünland (§ 1 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005) rechtskräftiger Bodenschätzungsergebnisse.Die in den Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung (Paragraph 15, Absatz 2,) sind zumindest durch elektronisches Festhalten des Schriftbildes (Scannen) der Schätzungsreinbücher bis längstens 31. Dezember 2012 im Grenz- oder Grundsteuerkataster wiederzugeben. Dies gilt auch für Schätzungsbücher für Ackerland und Schätzungsbücher für Grünland (Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,) rechtskräftiger Bodenschätzungsergebnisse.
    3. 3.Ziffer 3Die Wiedergabe der Daten der Bodenschätzung gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 ist nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umzustellen.Die Wiedergabe der Daten der Bodenschätzung gemäß Paragraph 15, Absatz eins bis 3 ist nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umzustellen.
    4. 4.Ziffer 4Die gemäß § 15 Abs. 3 vorgesehene Wiedergabe der Ergebnisse der Schätzung von Musterstücken ist erstmals für Musterstücke anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurden.Die gemäß Paragraph 15, Absatz 3, vorgesehene Wiedergabe der Ergebnisse der Schätzung von Musterstücken ist erstmals für Musterstücke anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurden.
  9. (9)Absatz 9,§ 1 Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 4 und § 16a Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 16 a, Absatz eins und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10,§ 1 Abs. 4, § 4 Abs. 3 Z 1 und § 5 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten nicht in Kraft.Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 5, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten nicht in Kraft.
  11. (11)Absatz 11,§ 1 Abs. 4, § 4 Abs. 3 Z 1 und § 5 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 5, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12,§ 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2022 ist erstmals für Auflegungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen.Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2022, ist erstmals für Auflegungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen.
  13. (13)Absatz 13,§ 2 und § 4 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2024 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2024 im Amt befindlichen Mitglieder des Bundesschätzungsbeirates bleiben bis zu deren Ausscheiden im Amt. Soweit aufgrund der in § 4 Abs. 1 Z 3 genannten Anzahl eine Nominierung nicht erfolgen kann und entsprechende Experten dem Beirat nicht angehören findet § 4 Abs. 1 letzter Satz Anwendung.Paragraph 2 und Paragraph 4, Absatz eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2024, im Amt befindlichen Mitglieder des Bundesschätzungsbeirates bleiben bis zu deren Ausscheiden im Amt. Soweit aufgrund der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Anzahl eine Nominierung nicht erfolgen kann und entsprechende Experten dem Beirat nicht angehören findet Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz Anwendung.
  14. (14)Absatz 14,§ 4 Abs. 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
  15. (15)Absatz 15,§§ 4 und 16a Abs. 1, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 97/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraphen 4 und 16 a Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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