§ 3 PrivbG

Privatbahngesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im öffentlichen Interesse, aus Sicht der Verkehrspolitik, um insbesondere unter Berücksichtigung sozialer, umweltpolitischer und landesplanerischer Faktoren eine ausreichende Verkehrsbedienung sicherzustellen oder um Sondertarife für bestimmte Gruppen von Reisenden anzubieten, die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen zu betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigten Tarifen bestellen. Bei der Bestellung sind auch das Ausmaß der anzuwendenden Tarifermäßigungen und die Abgeltung der daraus entstehenden Einnahmenausfälle zu vereinbaren.
  2. (2)Absatz 2,Für die Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach Abs. 1 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen mehrjährigen Bestellrahmen festzulegen.Für die Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach Absatz eins, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen mehrjährigen Bestellrahmen festzulegen.
  3. (32)Absatz 32,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in dem gemäß Bundesbahngesetz alljährlich dem Nationalrat vorzulegenden Bericht über die von ihm bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die eingetretenen Veränderungen auch über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach Abs. 1 zu berichten.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in dem gemäß Bundesbahngesetz alljährlich dem Nationalrat vorzulegenden Bericht über die von ihm bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die eingetretenen Veränderungen auch über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach Absatz eins, zu berichten.

Stand vor dem 18.08.2009

In Kraft vom 01.01.2004 bis 18.08.2009
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im öffentlichen Interesse, aus Sicht der Verkehrspolitik, um insbesondere unter Berücksichtigung sozialer, umweltpolitischer und landesplanerischer Faktoren eine ausreichende Verkehrsbedienung sicherzustellen oder um Sondertarife für bestimmte Gruppen von Reisenden anzubieten, die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen zu betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigten Tarifen bestellen. Bei der Bestellung sind auch das Ausmaß der anzuwendenden Tarifermäßigungen und die Abgeltung der daraus entstehenden Einnahmenausfälle zu vereinbaren.
  2. (2)Absatz 2,Für die Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach Abs. 1 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen mehrjährigen Bestellrahmen festzulegen.Für die Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach Absatz eins, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen mehrjährigen Bestellrahmen festzulegen.
  3. (32)Absatz 32,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in dem gemäß Bundesbahngesetz alljährlich dem Nationalrat vorzulegenden Bericht über die von ihm bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die eingetretenen Veränderungen auch über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach Abs. 1 zu berichten.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in dem gemäß Bundesbahngesetz alljährlich dem Nationalrat vorzulegenden Bericht über die von ihm bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die eingetretenen Veränderungen auch über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach Absatz eins, zu berichten.

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