§ 25 ZollR-DV 2004

Durchführung des Zollrechts

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2016 bis 31.12.9999
Abschnitt G

  1. (1)Absatz eins,Die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit erfolgt bei nachstehenden Kapiteln des Titels I ZBefrVO mit gesonderter Entscheidung (§ 87 Abs. 1 Z 1 lit. a ZollR-DG):Die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit erfolgt bei nachstehenden Kapiteln des Titels römisch eins ZBefrVO mit gesonderter Entscheidung (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZollR-DG):
    1. 1.Ziffer einsKapitel I, soweitKapitel römisch eins, soweit
      1. a)Litera aes sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt,
      2. b)Litera bder Antragsteller
        1. i)Litera ivor der Übersiedlung bereits einen Wohnsitz im Zollgebiet der Europäischen Union hatte, oder
        2. ii)Sub-Litera, i, inach der Übersiedlung einen Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union beibehält,
      oder
      1. c)Litera cder Antrag durch den Beteiligten vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Anwendungsgebiet gestellt wird;
    2. 2.Ziffer 2Kapitel II und III;Kapitel römisch zwei und römisch drei;
    3. 3.Ziffer 3Kapitel IV, soweit es sich um Waren handelt, deren Gesamtwert pro Sendung die Wertschwelle für die Abgabe einer statistischen Anmeldung in der Einfuhr übersteigt;Kapitel römisch vier, soweit es sich um Waren handelt, deren Gesamtwert pro Sendung die Wertschwelle für die Abgabe einer statistischen Anmeldung in der Einfuhr übersteigt;
    4. 4.Ziffer 4Kapitel VII;Kapitel römisch sieben;
    5. 5.Ziffer 5Kapitel XI, soweit es sich um Waren des Anhangs II der ZBefrVO, andere wissenschaftliche Instrumente oder Apparate gem. Art. 44 und 45 ZBefrVO, oder Ausrüstungen für wissenschaftliche Forschung gemäß Art. 51 ZBefrVO handelt;Kapitel römisch elf, soweit es sich um Waren des Anhangs römisch zwei der ZBefrVO, andere wissenschaftliche Instrumente oder Apparate gem. Artikel 44 und 45 ZBefrVO, oder Ausrüstungen für wissenschaftliche Forschung gemäß Artikel 51, ZBefrVO handelt;
    6. 6.Ziffer 6Kapitel XII, XIV und XV;Kapitel römisch zwölf, römisch vierzehn und römisch fünfzehn;
    7. 7.Ziffer 7Kapitel XVII, soweit es sich um Waren handelt, die zugunsten Behinderter eingeführt werden und nicht im Anhang III der ZBefrVO enthalten sind;Kapitel römisch siebzehn, soweit es sich um Waren handelt, die zugunsten Behinderter eingeführt werden und nicht im Anhang römisch drei der ZBefrVO enthalten sind;
    8. 8.Ziffer 8Kapitel XIX, soweit die Waren an eine von den zuständigen Behörden zum abgabenfreien Empfang derartiger Gegenstände ermächtigte gemeinnützige Vereinigung übermittelt werden, undKapitel römisch neunzehn, soweit die Waren an eine von den zuständigen Behörden zum abgabenfreien Empfang derartiger Gegenstände ermächtigte gemeinnützige Vereinigung übermittelt werden, und
    9. 9.Ziffer 9Kapitel XXII.Kapitel römisch 22 .
  2. (2)Absatz 2,Sonstige Fälle der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit mit gesonderter Entscheidung sind:
    1. 1.Ziffer einsdie in § 89 Abs. 1 lit. a ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt;die in Paragraph 89, Absatz eins, Litera a, ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt;
    2. 2.Ziffer 2die in § 89 Abs. 1 lit. b ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, soweit es sich um Waren im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c) ii) ZBefrVO, ausgenommen Fahrräder, handelt;die in Paragraph 89, Absatz eins, Litera b, ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, soweit es sich um Waren im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Buchstabe c) ii) ZBefrVO, ausgenommen Fahrräder, handelt;
    3. 3.Ziffer 3die in § 89 Abs. 1 lit. c und in § 90 ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen;die in Paragraph 89, Absatz eins, Litera c und in Paragraph 90, ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen;
    4. 4.Ziffer 4die in völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Art. 128 Abs. 1 Buchstabe b) ZBefrVO vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen;die in völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Artikel 128, Absatz eins, Buchstabe b) ZBefrVO vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen;
    5. 5.Ziffer 5die in völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Art. 128 Abs. 1 Buchstabe c bis g ZBefrVO vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, ausgenommendie in völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Artikel 128, Absatz eins, Buchstabe c bis g ZBefrVO vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, ausgenommen
      1. a)Litera aBuchstabe e bei Waren zum Ge- oder Verbrauch bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen oder im Rahmen von Übungen für solche Fälle;
      2. b)Litera bBuchstabe f, und
      3. c)Litera cBuchstabe g, soweit es sich um Waren im Sinne von § 91 Abs. 1 ZollR-DG handelt.Buchstabe g, soweit es sich um Waren im Sinne von Paragraph 91, Absatz eins, ZollR-DG handelt.
    6. 6.Ziffer 6die in internationalen Vereinbarungen im Sinne von Art. 128 Abs. 2 ZBefrVO oder in anderen völkerrechtlichen Verträgen vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen.die in internationalen Vereinbarungen im Sinne von Artikel 128, Absatz 2, ZBefrVO oder in anderen völkerrechtlichen Verträgen vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen.

Stand vor dem 21.07.2016

In Kraft vom 01.10.2010 bis 21.07.2016
Abschnitt G

  1. (1)Absatz eins,Die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit erfolgt bei nachstehenden Kapiteln des Titels I ZBefrVO mit gesonderter Entscheidung (§ 87 Abs. 1 Z 1 lit. a ZollR-DG):Die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit erfolgt bei nachstehenden Kapiteln des Titels römisch eins ZBefrVO mit gesonderter Entscheidung (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZollR-DG):
    1. 1.Ziffer einsKapitel I, soweitKapitel römisch eins, soweit
      1. a)Litera aes sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt,
      2. b)Litera bder Antragsteller
        1. i)Litera ivor der Übersiedlung bereits einen Wohnsitz im Zollgebiet der Europäischen Union hatte, oder
        2. ii)Sub-Litera, i, inach der Übersiedlung einen Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union beibehält,
      oder
      1. c)Litera cder Antrag durch den Beteiligten vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Anwendungsgebiet gestellt wird;
    2. 2.Ziffer 2Kapitel II und III;Kapitel römisch zwei und römisch drei;
    3. 3.Ziffer 3Kapitel IV, soweit es sich um Waren handelt, deren Gesamtwert pro Sendung die Wertschwelle für die Abgabe einer statistischen Anmeldung in der Einfuhr übersteigt;Kapitel römisch vier, soweit es sich um Waren handelt, deren Gesamtwert pro Sendung die Wertschwelle für die Abgabe einer statistischen Anmeldung in der Einfuhr übersteigt;
    4. 4.Ziffer 4Kapitel VII;Kapitel römisch sieben;
    5. 5.Ziffer 5Kapitel XI, soweit es sich um Waren des Anhangs II der ZBefrVO, andere wissenschaftliche Instrumente oder Apparate gem. Art. 44 und 45 ZBefrVO, oder Ausrüstungen für wissenschaftliche Forschung gemäß Art. 51 ZBefrVO handelt;Kapitel römisch elf, soweit es sich um Waren des Anhangs römisch zwei der ZBefrVO, andere wissenschaftliche Instrumente oder Apparate gem. Artikel 44 und 45 ZBefrVO, oder Ausrüstungen für wissenschaftliche Forschung gemäß Artikel 51, ZBefrVO handelt;
    6. 6.Ziffer 6Kapitel XII, XIV und XV;Kapitel römisch zwölf, römisch vierzehn und römisch fünfzehn;
    7. 7.Ziffer 7Kapitel XVII, soweit es sich um Waren handelt, die zugunsten Behinderter eingeführt werden und nicht im Anhang III der ZBefrVO enthalten sind;Kapitel römisch siebzehn, soweit es sich um Waren handelt, die zugunsten Behinderter eingeführt werden und nicht im Anhang römisch drei der ZBefrVO enthalten sind;
    8. 8.Ziffer 8Kapitel XIX, soweit die Waren an eine von den zuständigen Behörden zum abgabenfreien Empfang derartiger Gegenstände ermächtigte gemeinnützige Vereinigung übermittelt werden, undKapitel römisch neunzehn, soweit die Waren an eine von den zuständigen Behörden zum abgabenfreien Empfang derartiger Gegenstände ermächtigte gemeinnützige Vereinigung übermittelt werden, und
    9. 9.Ziffer 9Kapitel XXII.Kapitel römisch 22 .
  2. (2)Absatz 2,Sonstige Fälle der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit mit gesonderter Entscheidung sind:
    1. 1.Ziffer einsdie in § 89 Abs. 1 lit. a ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt;die in Paragraph 89, Absatz eins, Litera a, ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt;
    2. 2.Ziffer 2die in § 89 Abs. 1 lit. b ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, soweit es sich um Waren im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c) ii) ZBefrVO, ausgenommen Fahrräder, handelt;die in Paragraph 89, Absatz eins, Litera b, ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, soweit es sich um Waren im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Buchstabe c) ii) ZBefrVO, ausgenommen Fahrräder, handelt;
    3. 3.Ziffer 3die in § 89 Abs. 1 lit. c und in § 90 ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen;die in Paragraph 89, Absatz eins, Litera c und in Paragraph 90, ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen;
    4. 4.Ziffer 4die in völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Art. 128 Abs. 1 Buchstabe b) ZBefrVO vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen;die in völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Artikel 128, Absatz eins, Buchstabe b) ZBefrVO vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen;
    5. 5.Ziffer 5die in völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Art. 128 Abs. 1 Buchstabe c bis g ZBefrVO vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, ausgenommendie in völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Artikel 128, Absatz eins, Buchstabe c bis g ZBefrVO vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, ausgenommen
      1. a)Litera aBuchstabe e bei Waren zum Ge- oder Verbrauch bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen oder im Rahmen von Übungen für solche Fälle;
      2. b)Litera bBuchstabe f, und
      3. c)Litera cBuchstabe g, soweit es sich um Waren im Sinne von § 91 Abs. 1 ZollR-DG handelt.Buchstabe g, soweit es sich um Waren im Sinne von Paragraph 91, Absatz eins, ZollR-DG handelt.
    6. 6.Ziffer 6die in internationalen Vereinbarungen im Sinne von Art. 128 Abs. 2 ZBefrVO oder in anderen völkerrechtlichen Verträgen vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen.die in internationalen Vereinbarungen im Sinne von Artikel 128, Absatz 2, ZBefrVO oder in anderen völkerrechtlichen Verträgen vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen.

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