§ 3a ZollR-DV 2004 Öffnungszeiten (§ 10 ZollR-DG), Amtsplatz und zugelassene Warenorte (§ 11 ZollR-DG)

Durchführung des Zollrechts

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In anderen als in § 10 Abs. 2 ZollR-DG genannten Fällen können die Zollstellen auf Antrag, der während der Öffnungszeiten einzubringen ist, außerhalb der Öffnungszeiten die Gestellung und Abfertigung von Waren auf dem Amtsplatz zulassen, wenn dies hinsichtlich des erforderlichen Personalaufwandes vertretbar ist.In anderen als in Paragraph 10, Absatz 2, ZollR-DG genannten Fällen können die Zollstellen auf Antrag, der während der Öffnungszeiten einzubringen ist, außerhalb der Öffnungszeiten die Gestellung und Abfertigung von Waren auf dem Amtsplatz zulassen, wenn dies hinsichtlich des erforderlichen Personalaufwandes vertretbar ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten kann nach Maßgabe des § 11 Abs. 7 und 8 ZollR-DG sowie die Durchführung bewilligter Amtshandlungen nach Maßgabe des § 11 Abs. 9 ZollR-DG auch außerhalb der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstelle erfolgen.Die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten kann nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 7 und 8 ZollR-DG sowie die Durchführung bewilligter Amtshandlungen nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 9, ZollR-DG auch außerhalb der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstelle erfolgen.

Stand vor dem 21.07.2016

In Kraft vom 01.07.2007 bis 21.07.2016
  1. (1)Absatz eins,In anderen als in § 10 Abs. 2 ZollR-DG genannten Fällen können die Zollstellen auf Antrag, der während der Öffnungszeiten einzubringen ist, außerhalb der Öffnungszeiten die Gestellung und Abfertigung von Waren auf dem Amtsplatz zulassen, wenn dies hinsichtlich des erforderlichen Personalaufwandes vertretbar ist.In anderen als in Paragraph 10, Absatz 2, ZollR-DG genannten Fällen können die Zollstellen auf Antrag, der während der Öffnungszeiten einzubringen ist, außerhalb der Öffnungszeiten die Gestellung und Abfertigung von Waren auf dem Amtsplatz zulassen, wenn dies hinsichtlich des erforderlichen Personalaufwandes vertretbar ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten kann nach Maßgabe des § 11 Abs. 7 und 8 ZollR-DG sowie die Durchführung bewilligter Amtshandlungen nach Maßgabe des § 11 Abs. 9 ZollR-DG auch außerhalb der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstelle erfolgen.Die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten kann nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 7 und 8 ZollR-DG sowie die Durchführung bewilligter Amtshandlungen nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 9, ZollR-DG auch außerhalb der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstelle erfolgen.

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