Art. 10 BFG 2003

Bundesfinanzgesetz 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2003 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile Artikel römisch zehn. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2003 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile

  1. 1.Ziffer einsder bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/40138 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muss - sowie weiters der bei den Voranschlagsansätzen 1/11008, 1/11048, 1/11708, 1/30208, 1/30308, 1/40008, 1/40108, 1/40138, 1/40408 und 1/40508 jeweils für Instandhaltungsausgaben für Gebäude (Postengruppen 614 und 464/465) genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
  2. 2.Ziffer 2der bei den Voranschlagsansätzen 1/10078, 1/11018, 1/11506, 1/11508, 1/11528, 1/11548, 1/12006 (für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post) sowie für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Ziel 3) (geb. Post)), 1/12018, 1/12208 (für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Ziel 3) (geb. Post)), 1/12216 (für Kofinanzierung der EU (ESF-Mittel/Alte und Neue Periode) (geb. Post) sowie für Sicherung der Jugendausbildung und für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Ziel 3) (geb. Post)), 1/12438 (für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Neue Periode) (geb. Post)), 1/12757 (für laufende Transferzahlungen gem. FAG), 1/12857 (für laufende Transferzahlungen gem. FAG), 1/13046 (für das Österreichische Filminstitut), 1/14018, 1/14108 (Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel/Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil)), 1/14138, 1/14146, 1/14166, 1/14168, 1/14176, 1/14178 (Joint Venture (IMP-IMBA) und medizinische Informatik (CeMM)), 1/14186, 1/14188, 1/14208 (für klinischen Mehraufwand und VAMED, Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil) sowie für Rückersätze von Einnahmen (Studienbeiträge) (geb. Post)), 1/14248, 1/14308 (für Prozesskosten und außergerichtliche Vergleiche) sowie für Rückersätze von Einnahmen (Studienbeiträge) (geb. Post)), 1/15016, 1/15018, 1/15038, 1/15166, 1/20037, 1/20076, 1/20078, 1/20506, 1/20508, 1/30018, 1/40018, 1/50008 (für Gemeinschaftsinitiativen), 1/50028, 1/50118, 1/50138, 1/50148, 1/50236, 1/50296 (für Kooperationsabkommen), 1/50428, 1/51816, 1/51817, 1/51818, 1/54108, 1/54608, 1/54729, 1/54826, 1/54828, 1/54848, 1/60826, 1/61208, 1/61246, 1/61248, 1/61258, 1/61266, 1/61278, 1/63156, 1/63158 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/63626, 1/63665, 1/63666 (für Betriebe), 1/65236, 1/65246, 1/65256, 1/65258 (EU-Kofinanzierung), 1/65316, 1/65318 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65326, 1/65338 (für Technologie- und Forschungsschwerpunkte an Unternehmungen sowie Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65346 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65348 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65376 und 1/65378 genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;
  3. 3.Ziffer 3der bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 genehmigten Ausgabenbeträge für Bundesanteile an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, bzw. gemäß § 72 Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.der bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 genehmigten Ausgabenbeträge für Bundesanteile an solchen Agrarförderungen, welche gemäß Paragraph 3, des Landwirtschaftsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 375, bzw. gemäß Paragraph 72, Absatz 4, oder 5 des Weingesetzes 1999, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 141, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.
  1. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2003 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile in Höhe von 50 vH jener Ausgabenbeträge des Ermessens der Unterteilung 8, die nicht ohnedies nach dem BHG oder dem BFG 2003 rücklagefähig sind, mit Ausnahme der Vergütungen und Überweisungen im Bundeshaushalt sowie der Ausgaben für Finanzschulden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Aufwendungen-Rücklage) zu reservieren.
  2. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2003 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306, 2/51315, 2/51325, 2/51405, 2/51415, 2/51425, 2/51426, 2/51504 und 2/65415 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).
  3. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr den im Finanzjahr 2003 gemäß § 17a Abs. 4 und 5 BHG ermittelten Unterschiedsbetrag der Paragrafe 1108, 3031, 3033, 3034, 5071, 6056 und 6058 einer Rücklage zuzuführen (Flexibilisierungs-Rücklage).Der Bundesminister für Finanzen hat für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr den im Finanzjahr 2003 gemäß Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 BHG ermittelten Unterschiedsbetrag der Paragrafe 1108, 3031, 3033, 3034, 5071, 6056 und 6058 einer Rücklage zuzuführen (Flexibilisierungs-Rücklage).

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 01.07.2003 bis 30.12.2003

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2003 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile Artikel römisch zehn. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2003 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile

  1. 1.Ziffer einsder bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/40138 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muss - sowie weiters der bei den Voranschlagsansätzen 1/11008, 1/11048, 1/11708, 1/30208, 1/30308, 1/40008, 1/40108, 1/40138, 1/40408 und 1/40508 jeweils für Instandhaltungsausgaben für Gebäude (Postengruppen 614 und 464/465) genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
  2. 2.Ziffer 2der bei den Voranschlagsansätzen 1/10078, 1/11018, 1/11506, 1/11508, 1/11528, 1/11548, 1/12006 (für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post) sowie für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Ziel 3) (geb. Post)), 1/12018, 1/12208 (für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Ziel 3) (geb. Post)), 1/12216 (für Kofinanzierung der EU (ESF-Mittel/Alte und Neue Periode) (geb. Post) sowie für Sicherung der Jugendausbildung und für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Ziel 3) (geb. Post)), 1/12438 (für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Neue Periode) (geb. Post)), 1/12757 (für laufende Transferzahlungen gem. FAG), 1/12857 (für laufende Transferzahlungen gem. FAG), 1/13046 (für das Österreichische Filminstitut), 1/14018, 1/14108 (Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel/Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil)), 1/14138, 1/14146, 1/14166, 1/14168, 1/14176, 1/14178 (Joint Venture (IMP-IMBA) und medizinische Informatik (CeMM)), 1/14186, 1/14188, 1/14208 (für klinischen Mehraufwand und VAMED, Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil) sowie für Rückersätze von Einnahmen (Studienbeiträge) (geb. Post)), 1/14248, 1/14308 (für Prozesskosten und außergerichtliche Vergleiche) sowie für Rückersätze von Einnahmen (Studienbeiträge) (geb. Post)), 1/15016, 1/15018, 1/15038, 1/15166, 1/20037, 1/20076, 1/20078, 1/20506, 1/20508, 1/30018, 1/40018, 1/50008 (für Gemeinschaftsinitiativen), 1/50028, 1/50118, 1/50138, 1/50148, 1/50236, 1/50296 (für Kooperationsabkommen), 1/50428, 1/51816, 1/51817, 1/51818, 1/54108, 1/54608, 1/54729, 1/54826, 1/54828, 1/54848, 1/60826, 1/61208, 1/61246, 1/61248, 1/61258, 1/61266, 1/61278, 1/63156, 1/63158 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/63626, 1/63665, 1/63666 (für Betriebe), 1/65236, 1/65246, 1/65256, 1/65258 (EU-Kofinanzierung), 1/65316, 1/65318 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65326, 1/65338 (für Technologie- und Forschungsschwerpunkte an Unternehmungen sowie Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65346 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65348 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65376 und 1/65378 genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;
  3. 3.Ziffer 3der bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 genehmigten Ausgabenbeträge für Bundesanteile an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, bzw. gemäß § 72 Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.der bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 genehmigten Ausgabenbeträge für Bundesanteile an solchen Agrarförderungen, welche gemäß Paragraph 3, des Landwirtschaftsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 375, bzw. gemäß Paragraph 72, Absatz 4, oder 5 des Weingesetzes 1999, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 141, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.
  1. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2003 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile in Höhe von 50 vH jener Ausgabenbeträge des Ermessens der Unterteilung 8, die nicht ohnedies nach dem BHG oder dem BFG 2003 rücklagefähig sind, mit Ausnahme der Vergütungen und Überweisungen im Bundeshaushalt sowie der Ausgaben für Finanzschulden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Aufwendungen-Rücklage) zu reservieren.
  2. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2003 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306, 2/51315, 2/51325, 2/51405, 2/51415, 2/51425, 2/51426, 2/51504 und 2/65415 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).
  3. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr den im Finanzjahr 2003 gemäß § 17a Abs. 4 und 5 BHG ermittelten Unterschiedsbetrag der Paragrafe 1108, 3031, 3033, 3034, 5071, 6056 und 6058 einer Rücklage zuzuführen (Flexibilisierungs-Rücklage).Der Bundesminister für Finanzen hat für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr den im Finanzjahr 2003 gemäß Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 BHG ermittelten Unterschiedsbetrag der Paragrafe 1108, 3031, 3033, 3034, 5071, 6056 und 6058 einer Rücklage zuzuführen (Flexibilisierungs-Rücklage).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten