§ 17b ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind folgende Stoffe:Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind folgende Stoffe:
    1. 1.Ziffer einsBenzo(a)pyren (BaP), CAS-Nr. 50-32-8
    2. 2.Ziffer 2Benzo(e)pyren (BeP), CAS-Nr. 192-97-2
    3. 3.Ziffer 3Benzo(a)anthracen (BaA), CAS-Nr. 56-55-3
    4. 4.Ziffer 4Chrysen (CHR), CAS-Nr. 218-01-9
    5. 5.Ziffer 5Benzo(b)fluoranthen (BbFA), CAS-Nr. 205-99-2
    6. 6.Ziffer 6Benzo(j)fluoranthen (BjFA), CAS-Nr. 205-82-3
    7. 7.Ziffer 7Benzo(k)fluoranthen (BkFA), CAS-Nr. 207-08-9
    8. 8.Ziffer 8Dibenzo(a,h)anthracen (DBahA), CAS Nr. 53-70-3
  2. (2)Absatz 2,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Weichmacherölen für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen sind verboten, wenn
    1. 1.Ziffer einssie mehr als 1 mg BaP pro kg enthalten oder
    2. 2.Ziffer 2ihr Gehalt an allen im Abs. 1 angeführten PAKs zusammen mehr als 10 mg/kg beträgt.ihr Gehalt an allen im Absatz eins, angeführten PAKs zusammen mehr als 10 mg/kg beträgt.
    Diese Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn der Polyzyklische-Aromaten-Extrakt (PCA-Extrakt) weniger als 3 Masseprozent beträgt – gemessen gemäß der Norm IP346: 1998 des Institute of Petroleum (Bestimmung des PCA-Extrakts in unbenutzten Schmierölen und asphaltenfreien Erdölfraktionen – Dimethylsulfoxid-Extraktion-Brechungsindex-Methode). Die Einhaltung der Grenzwerte für BaP und für die im Abs. 1 angeführten PAK sowie die Korrelation der Messwerte mit dem PCA-Extrakt sind vom Hersteller oder Importeur nach jeder größeren Änderung der Betriebsverfahren zu überprüfen, spätestens jedoch sechs Monate nach der jeweils letzten Überprüfung.Diese Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn der Polyzyklische-Aromaten-Extrakt (PCA-Extrakt) weniger als 3 Masseprozent beträgt – gemessen gemäß der Norm IP346: 1998 des Institute of Petroleum (Bestimmung des PCA-Extrakts in unbenutzten Schmierölen und asphaltenfreien Erdölfraktionen – Dimethylsulfoxid-Extraktion-Brechungsindex-Methode). Die Einhaltung der Grenzwerte für BaP und für die im Absatz eins, angeführten PAK sowie die Korrelation der Messwerte mit dem PCA-Extrakt sind vom Hersteller oder Importeur nach jeder größeren Änderung der Betriebsverfahren zu überprüfen, spätestens jedoch sechs Monate nach der jeweils letzten Überprüfung.
  3. (3)Absatz 3,Das Inverkehrsetzen von nach dem 1. Jänner 2010 hergestellten Reifen und von Laufflächen für eine Runderneuerung ist verboten, wenn sie Weichmacheröle enthalten, die die im Abs. 2 festgelegten Grenzwerte überschreiten. Diese Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn die vulkanisierte Gummimasse den Grenzwert von 0,35% Bay-Protonen – gemessen und berechnet gemäß der ISO-Norm 21461 (Vulkanisierter Gummi – Bestimmung der Aromatizität von Öl in vulkanisierter Gummimasse – ausgegeben am 1. April 2006) – nicht überschreitet.Das Inverkehrsetzen von nach dem 1. Jänner 2010 hergestellten Reifen und von Laufflächen für eine Runderneuerung ist verboten, wenn sie Weichmacheröle enthalten, die die im Absatz 2, festgelegten Grenzwerte überschreiten. Diese Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn die vulkanisierte Gummimasse den Grenzwert von 0,35% Bay-Protonen – gemessen und berechnet gemäß der ISO-Norm 21461 (Vulkanisierter Gummi – Bestimmung der Aromatizität von Öl in vulkanisierter Gummimasse – ausgegeben am 1. April 2006) – nicht überschreitet.
  4. (4)Absatz 4,Runderneuerte Reifen sind vom Verbot des Abs. 3 ausgenommen, wenn ihre Lauffläche keine Weichmacheröle enthält, die die in Abs. 1 festgelegten Grenzwerte überschreiten.Runderneuerte Reifen sind vom Verbot des Absatz 3, ausgenommen, wenn ihre Lauffläche keine Weichmacheröle enthält, die die in Absatz eins, festgelegten Grenzwerte überschreiten.
§ 17b ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen.

Stand vor dem 13.07.2018

In Kraft vom 01.01.2010 bis 13.07.2018
  1. (1)Absatz eins,Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind folgende Stoffe:Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind folgende Stoffe:
    1. 1.Ziffer einsBenzo(a)pyren (BaP), CAS-Nr. 50-32-8
    2. 2.Ziffer 2Benzo(e)pyren (BeP), CAS-Nr. 192-97-2
    3. 3.Ziffer 3Benzo(a)anthracen (BaA), CAS-Nr. 56-55-3
    4. 4.Ziffer 4Chrysen (CHR), CAS-Nr. 218-01-9
    5. 5.Ziffer 5Benzo(b)fluoranthen (BbFA), CAS-Nr. 205-99-2
    6. 6.Ziffer 6Benzo(j)fluoranthen (BjFA), CAS-Nr. 205-82-3
    7. 7.Ziffer 7Benzo(k)fluoranthen (BkFA), CAS-Nr. 207-08-9
    8. 8.Ziffer 8Dibenzo(a,h)anthracen (DBahA), CAS Nr. 53-70-3
  2. (2)Absatz 2,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Weichmacherölen für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen sind verboten, wenn
    1. 1.Ziffer einssie mehr als 1 mg BaP pro kg enthalten oder
    2. 2.Ziffer 2ihr Gehalt an allen im Abs. 1 angeführten PAKs zusammen mehr als 10 mg/kg beträgt.ihr Gehalt an allen im Absatz eins, angeführten PAKs zusammen mehr als 10 mg/kg beträgt.
    Diese Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn der Polyzyklische-Aromaten-Extrakt (PCA-Extrakt) weniger als 3 Masseprozent beträgt – gemessen gemäß der Norm IP346: 1998 des Institute of Petroleum (Bestimmung des PCA-Extrakts in unbenutzten Schmierölen und asphaltenfreien Erdölfraktionen – Dimethylsulfoxid-Extraktion-Brechungsindex-Methode). Die Einhaltung der Grenzwerte für BaP und für die im Abs. 1 angeführten PAK sowie die Korrelation der Messwerte mit dem PCA-Extrakt sind vom Hersteller oder Importeur nach jeder größeren Änderung der Betriebsverfahren zu überprüfen, spätestens jedoch sechs Monate nach der jeweils letzten Überprüfung.Diese Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn der Polyzyklische-Aromaten-Extrakt (PCA-Extrakt) weniger als 3 Masseprozent beträgt – gemessen gemäß der Norm IP346: 1998 des Institute of Petroleum (Bestimmung des PCA-Extrakts in unbenutzten Schmierölen und asphaltenfreien Erdölfraktionen – Dimethylsulfoxid-Extraktion-Brechungsindex-Methode). Die Einhaltung der Grenzwerte für BaP und für die im Absatz eins, angeführten PAK sowie die Korrelation der Messwerte mit dem PCA-Extrakt sind vom Hersteller oder Importeur nach jeder größeren Änderung der Betriebsverfahren zu überprüfen, spätestens jedoch sechs Monate nach der jeweils letzten Überprüfung.
  3. (3)Absatz 3,Das Inverkehrsetzen von nach dem 1. Jänner 2010 hergestellten Reifen und von Laufflächen für eine Runderneuerung ist verboten, wenn sie Weichmacheröle enthalten, die die im Abs. 2 festgelegten Grenzwerte überschreiten. Diese Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn die vulkanisierte Gummimasse den Grenzwert von 0,35% Bay-Protonen – gemessen und berechnet gemäß der ISO-Norm 21461 (Vulkanisierter Gummi – Bestimmung der Aromatizität von Öl in vulkanisierter Gummimasse – ausgegeben am 1. April 2006) – nicht überschreitet.Das Inverkehrsetzen von nach dem 1. Jänner 2010 hergestellten Reifen und von Laufflächen für eine Runderneuerung ist verboten, wenn sie Weichmacheröle enthalten, die die im Absatz 2, festgelegten Grenzwerte überschreiten. Diese Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn die vulkanisierte Gummimasse den Grenzwert von 0,35% Bay-Protonen – gemessen und berechnet gemäß der ISO-Norm 21461 (Vulkanisierter Gummi – Bestimmung der Aromatizität von Öl in vulkanisierter Gummimasse – ausgegeben am 1. April 2006) – nicht überschreitet.
  4. (4)Absatz 4,Runderneuerte Reifen sind vom Verbot des Abs. 3 ausgenommen, wenn ihre Lauffläche keine Weichmacheröle enthält, die die in Abs. 1 festgelegten Grenzwerte überschreiten.Runderneuerte Reifen sind vom Verbot des Absatz 3, ausgenommen, wenn ihre Lauffläche keine Weichmacheröle enthält, die die in Absatz eins, festgelegten Grenzwerte überschreiten.
§ 17b ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen.

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